Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 8 - Verantwortlichkeit juristischer Personen

Artikel 8

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat:

a)

eine Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

eine Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen zudem die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine Person im Sinne des Absatzes 1 es einer ihr unterstellten Person ermöglicht hat, eine der in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person zu begehen.

(3)   Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei in den Artikeln 3 bis 6 genannten Straftaten nicht aus.