Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 3 - Insider-Geschäfte, Empfehlung an Dritte oder Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften

Artikel 3

Insider-Geschäfte, Empfehlung an Dritte oder Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Insider-Geschäfte, die Empfehlung an Dritte oder die Anstiftung Dritter zum Tätigen von Insider-Geschäften gemäß den Absätzen 2 bis 8, zumindest in schwerwiegenden Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz, Straftaten darstellen.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt ein Insider-Geschäft vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und unter Nutzung dieser Informationen für eigene oder fremde Rechnung unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, erwirbt oder veräußert.

(3)   Dieser Artikel gilt für jede Person, die über Insider-Informationen verfügt, weil sie

a)

dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate angehört,

b)

am Kapital des Emittenten oder des Teilnehmers auf dem Markt für Emissionszertifikate beteiligt ist,

c)

aufgrund der Ausübung einer Arbeit oder eines Berufs oder der Erfüllung von Aufgaben Zugang zu den betreffenden Informationen hat oder

d)

an kriminellen Handlungen beteiligt ist.

Dieser Artikel gilt ferner für jede Person, die Insider-Informationen unter anderen Umständen als nach Unterabsatz 1 erlangt hat und Kenntnis davon hat, dass es sich dabei um Insider-Informationen handelt.

(4)   Die Nutzung von Insider-Informationen in Form der Stornierung oder Änderung eines Auftrags in Bezug auf ein Finanzinstrument, auf das sich die Informationen beziehen, wird auch als Insider-Geschäft angesehen, wenn der Auftrag erteilt wurde, bevor die betreffende Person die Insider-Informationen erlangt hat.

(5)   In Bezug auf Versteigerungen von Emissionszertifikaten oder anderen darauf beruhenden Auktionsprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 schließt die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Nutzung von Insider-Informationen auch die Einreichung, Änderung oder Zurücknahme eines Gebots für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten ein.

(6)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine Empfehlung zum Tätigen von Insider-Geschäften oder die Anstiftung Dritter hierzu vor, wenn eine Person über Insider-Informationen verfügt und

a)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, Finanzinstrumente, auf die sich die Informationen beziehen, zu erwerben oder zu veräußern, oder sie dazu anstiftet, einen solchen Erwerb oder eine solche Veräußerung vorzunehmen, oder

b)

auf der Grundlage dieser Informationen Dritten empfiehlt, einen Auftrag, der ein Finanzinstrument betrifft, auf das sich die Informationen beziehen, zu stornieren oder zu ändern, oder sie dazu anstiftet, eine solche Stornierung oder Änderung vorzunehmen.

(7)   Die in Absatz 6 genannte Nutzung von Empfehlungen oder Anstiftungen erfüllt den Tatbestand des Insider-Geschäfts, wenn die Person, die die Empfehlung nutzt oder der Anstiftung folgt, Kenntnis davon hat, dass sie auf Insider-Informationen beruht.

(8)   Für die Zwecke dieses Artikels wird aufgrund der bloßen Tatsache, dass eine Person im Besitz von Insiderinformationen ist oder war, nicht angenommen, dass sie diese Informationen genutzt und daher auf der Grundlage eines Erwerbs oder einer Veräußerung Insider-Geschäfte getätigt hat, wenn ihre Handlungen nach Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als rechtmäßig gelten.