Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen bei Insider-Geschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen und Marktmanipulation, um die Integrität der Finanzmärkte in der Union sicherzustellen und den Anlegerschutz und das Vertrauen der Anleger in diese Märkte zu stärken.

(2)   Diese Richtlinie gilt außerdem für:

a)

Finanzinstrumente, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt gestellt wurde;

b)

Finanzinstrumente, die in einem multilateralen Handelssystem gehandelt werden, zum Handel in einem multilateralen Handelssystem zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel in einem multilateralen Handelssystem gestellt wurde;

c)

Finanzinstrumente, die in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden;

d)

Finanzinstrumente, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen, deren Kurs oder Wert jedoch von dem Kurs oder Wert eines unter diesen Buchstaben genannten Finanzinstruments abhängt oder sich darauf auswirkt; sie umfassen Kreditausfall-Swaps oder Differenzkontrakte, sind jedoch nicht darauf beschränkt.

Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Handlungen und Transaktionen, einschließlich Geboten, die die Versteigerung von Emissionszertifikaten und anderen darauf beruhenden Auktionsobjekten auf einer als geregelter Markt zugelassenen Versteigerungsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 (7) betreffen, selbst wenn die versteigerten Produkte keine Finanzinstrumente sind. Alle für Handelsaufträge geltenden Bestimmungen dieser Richtlinie gelten auch für solche Gebote, und zwar unbeschadet etwaiger besonderer Bestimmungen über die Abgabe von Geboten im Rahmen einer Versteigerung.

(3)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf:

a)

Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfolgt;

b)

Handel mit Wertpapieren oder damit verbundenen Instrumenten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zur Stabilisierung von Wertpapieren, soweit dieser Handel im Einklang mit Artikel 5 Absätze 4 und 5 jener Verordnung erfolgt;

c)

Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder währungspolitischen Gründen oder im Rahmen der öffentlichen Schuldenverwaltung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 getätigt werden, Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die gemäß Artikel 6 Absatz 2 jener Verordnung getätigt werden, Tätigkeiten im Rahmen der Klimapolitik der Union gemäß Artikel 6 Absatz 3 jener Verordnung sowie Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik der Union gemäß Artikel 6 Absatz 4 jener Verordnung.

(4)   Artikel 5 findet auch Anwendung auf:

a)

Waren-Spot-Kontrakte, die keine Energiegroßhandelsprodukte sind, bei denen die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung eine Auswirkung auf den Preis oder den Wert eines in Absatz 2 genannten Finanzinstruments hat;

b)

Arten von Finanzinstrumenten, darunter Derivatekontrakte und derivative Finanzinstrumente für die Übertragung von Kreditrisiken, bei denen das Geschäft, der Auftrag, das Gebot oder die Handlung eine Auswirkung auf den Preis oder Wert eines Waren-Spot-Kontrakts hat, dessen Preis oder Wert vom Preis oder Wert dieser Finanzinstrumente abhängen;

c)

das Verhalten in Bezug auf Referenzwerte.

(5)   Diese Richtlinie gilt für sämtliche Transaktionen, Aufträge oder Handlungen, die ein Finanzinstrument nach Absatz 2 und 4 betreffen, unabhängig davon, ob die Transaktion, der Auftrag oder die Handlung an einem Handelsplatz vorgenommen wird.


(7)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).