Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen

Artikel 4

Unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß den Absätzen 2 bis 5 zumindest in schweren Fällen und bei Vorliegen von Vorsatz eine Straftat darstellt.

(2)   Für die Zwecke dieser Richtlinie liegt eine unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen vor, wenn eine Person, die über Insider-Informationen verfügt und diese Informationen an eine andere Person weitergibt, sofern diese Offenlegung nicht Rahmen der normalen Ausübung ihrer Arbeit oder ihres Berufs oder der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt oder die Offenlegung nach Artikel 11 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 als Marktsondierung gilt.

(3)   Dieser Artikel gilt für jede Person, auf die die in Artikel 3 Absatz 3 bezeichneten Situationen oder Umstände zutreffen.

(4)   Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt die Offenlegung von Empfehlungen oder Anstiftungen gemäß Artikel 3 Absatz 6, nachdem man selbst die Empfehlung erhalten hat bzw. angestiftet wurde, als unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen gemäß diesem Artikel, wenn die Person, die die Empfehlung offenlegt oder Anstiftung offenlegt, Kenntnis davon hat, dass die Empfehlung bzw. Anstiftung auf Insider-Informationen beruht.

(5)   Dieser Artikel wird im Einklang mit dem notwendigen Schutz der Pressefreiheit und der freien Meinungsäußerung angewandt.