Aktualisiert 22/10/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 11 - Schulungen

Artikel 11

Schulungen

Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justiz innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren und Ermittlungen beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten, Justizbediensteten und Behördenmitarbeitern zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.