Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
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Artikel 14

Artikel 14

(1)  

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten ihre Anleger in Bezug auf die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vor deren Anlageentscheidung in klarer und verständlicher Weise über Folgendes:

a) 

die Identität des Verwalters sowie jeglicher anderer Dienstleistungsanbieter, die im Auftrag des Verwalters Verwaltungsaufgaben übernehmen, und eine Beschreibung ihrer Aufgaben;

b) 

die Höhe der Eigenmittel, über die der Verwalter verfügt, um die angemessenen personellen und technischen Ressourcen aufrechtzuerhalten, die für die ordnungsgemäße Verwaltung seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum erforderlich sind;

c) 

eine Beschreibung der Anlagestrategie und der Anlageziele des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, einschließlich

i) 

der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die er zu investieren beabsichtigt;

ii) 

anderer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, in die er zu investieren beabsichtigt;

iii) 

der Arten qualifizierter Portfoliounternehmen, in die ein anderer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Ziffer ii zu investieren beabsichtigt;

iv) 

der nicht qualifizierten Anlagen, die er zu tätigen beabsichtigt;

v) 

der Anlagetechniken, die er zu verwenden beabsichtigt und

vi) 

etwaiger Anlagebeschränkungen;

d) 

die durch die Anlagestrategie des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum angestrebten positiven sozialen Wirkungen, einschließlich realistischer Projektionen solcher Wirkungen, sofern relevant, und Angaben zu einschlägigen Leistungen der Vergangenheit;

e) 

die Methoden zur Messung der sozialen Wirkungen;

f) 

eine Beschreibung anderer Vermögenswerte als qualifizierte Portfoliounternehmen sowie der Verfahren und Kriterien für die Auswahl dieser Vermögenswerte, außer Kassenbeständen und vergleichbarer liquider Mittel;

g) 

eine Beschreibung des Risikoprofils des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jeglicher Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, in die der Fonds investieren kann, oder den zulässigen Anlagetechniken;

h) 

eine Beschreibung des Bewertungsverfahrens des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und der Kalkulationsmethoden für die Bewertung von Vermögenswerten, einschließlich der Verfahren für die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen;

i) 

eine Beschreibung der Methode zur Festlegung der Vergütung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

j) 

eine Beschreibung sämtlicher einschlägigen Kosten unter Angabe der jeweiligen Höchstbeträge;

k) 

sofern verfügbar, die bisherige Wertentwicklung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

l) 

die Wirtschaftsdienstleistungen und andere unterstützende Dienstleistungen, die der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst erbringt oder von Dritten erbringen lässt, um die Entwicklung, das Wachstum oder in anderweitiger Hinsicht die laufenden Tätigkeiten der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, zu fördern, oder, wenn solche Dienste oder Leistungen nicht erbracht werden, eine Erklärung hierzu;

m) 

eine Beschreibung der Verfahren, nach denen der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum seine Anlagestrategie, seine Anlagepolitik oder beide ändern kann.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Angaben haben redlich, eindeutig und nicht irreführend zu sein. Sie werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls überprüft.
(3)  
Ist der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist ( 4 ), oder gemäß für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Veröffentlichung eines Prospekts verpflichtet, so können die in Absatz 1 genannten Informationen getrennt oder als Teil des Prospekts veröffentlicht werden.
(4)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:

a) 

der Inhalt der in Absatz 1 Buchstaben c bis f und l genannten Informationen;

b) 

Möglichkeiten einer einheitlichen Präsentation der in Absatz 1 Buchstaben c bis f und l genannten Informationen mit dem Ziel einer möglichst guten Vergleichbarkeit.


( 4 )  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.