Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (8)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 15 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 15

Artikel 15

(1)  

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über ihre Absicht und legen folgende Informationen vor:

a) 

die Identität der Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen;

b) 

die Identität der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, deren Anteile vertrieben werden sollen, und ihre Anlagestrategien;

c) 

Angaben zu den Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II getroffen wurden;

d) 

eine Liste der Mitgliedstaaten, in denen der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die einzelnen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu vertreiben beabsichtigt.

(2)  

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des Verwalters eines Fonds für soziales Unternehmertum nur vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

die Personen, die die Geschäfte zur Verwaltung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen, sind ausreichend gut beleumdet und verfügen über ausreichende Erfahrung auch in Bezug auf die vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verfolgten Anlagestrategien;

b) 

die geforderten Informationen nach Absatz 1 sind vollständig;

c) 

die gemäß Absatz 1 Buchstabe c mitgeteilten Vorkehrungen sind geeignet, die Anforderungen von Kapitel II zu erfüllen.

(3)  
Die Registrierung nach diesem Artikel gilt für das gesamte Gebiet der Union und verleiht Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum das Recht, qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union unter der Bezeichnung „EuSEF“ zu vertreiben.
(4)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats setzt den in Absatz 1 genannten Verwalter spätestens zwei Monate, nachdem er alle in dem genannten Absatz genannten Informationen bereitgestellt hat, davon in Kenntnis, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden sind.
(5)  
Eine Registrierung gemäß diesem Artikel stellt, was die Verwaltung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum betrifft, eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.
(6)  
Ein in diesem Artikel genannten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über jede wesentliche Änderung im Zusammenhang mit den Bedingungen für seine ursprüngliche Registrierung gemäß diesem Artikel, und zwar bevor eine solche Änderung zum Tragen kommt.

Beschließt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, Beschränkungen zu verhängen oder die Änderung gemäß Unterabsatz 1 abzulehnen, so setzt sie den Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung von dieser Änderung in Kenntnis. Die zuständige Behörde kann diese Frist um maximal einen Monat verlängern, wenn sie dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nach einer entsprechenden Benachrichtigung des Verwalters des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum für erforderlich hält. Die Änderungen dürfen durchgeführt werden, sofern sich die zuständige Behörde nicht innerhalb der jeweiligen Beurteilungsfrist gegen die Änderungen ausspricht.

(7)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Regulierungsstandards ausarbeiten, um die in Absatz 1 genannten Angaben, die in dem Registrierungsantrag gegenüber den zuständigen Behörden zu machen sind, sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen näher festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen, um diese Verordnung zu ergänzen.

(8)  
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe für technische Durchführungsstandards ausarbeiten, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 im Registrierungsantrag den zuständigen Behörden zu übermittelnden Informationen sowie die in Absatz 2 genannten Bedingungen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

(9)  
Die ESMA organisiert gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vergleichende Analysen und führt diese durch, um die Einheitlichkeit der von den zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung durchgeführten Registrierungsverfahren zu verbessern.