Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
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Artikel 18a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Artikel 18a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Ab dem 10. Januar 2028 werden die in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Informationen über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) zugänglich gemacht. Für diesen Zweck fungiert die ESMA als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der genannten Verordnung. Die ESMA bezieht diese Informationen aus den von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung übermittelten Informationen für die Zwecke der Einrichtung der in Artikel 18 Absatz 1 dieser Verordnung genannten zentralen Datenbank.

Diese Informationen müssen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des Fonds, auf den sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des Fonds gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.


( 5 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).