Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 25 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 25

Artikel 25

Im Falle einer Uneinigkeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über eine Bewertung, Maßnahme oder Unterlassung einer zuständigen Behörde in Bereichen, in denen nach dieser Verordnung eine Zusammenarbeit oder Koordinierung der zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erforderlich ist, können die zuständigen Behörden die ESMA mit der Angelegenheit befassen; diese kann nach Maßgabe der ihr durch Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden, soweit die Uneinigkeit nicht Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieser Verordnung betrifft.