Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 19 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 19

Artikel 19

(1)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen.
(1a)  
In Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter ist die zuständige Behörde dafür verantwortlich, die Angemessenheit der Vorkehrungen und die Organisation des Verwalters so zu überwachen, dass dieser Verwalter in der Lage ist, den Verpflichtungen und Vorschriften bezüglich der Errichtung und Funktionsweise aller von ihm verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nachzukommen.
(1b)  
In Bezug auf einen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der von einem in Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Verwalter verwaltet wird, ist die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde dafür verantwortlich, zu überwachen, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum den Bestimmungen von Artikel 5 und Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c und i entspricht. Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde überwacht ferner, ob dieser Fonds den Anforderungen entspricht, die sich aus den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds für soziales Unternehmertum ergeben.
(2)  
Bestehen klare und nachweisbare Gründe, die die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats zu der Annahme führen, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, so setzt diese die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergreift daraufhin angemessene Maßnahmen.
(3)  
Verstößt der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen oder infolge nicht rechtzeitig durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats getroffener Maßnahmen weiterhin auf offensichtliche Weise gegen diese Verordnung, so kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der Untersagung des weiteren Vertriebs seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats.