Artikel 18
(1)
Die ESMA führt eine zentrale Datenbank, die über das Internet öffentlich zugänglich ist, und in der sie alle Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden, und die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die diese Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, auflistet.
(2)
Auf ihrer Website stellt die ESMA Links zu den einschlägigen Informationen über die Drittländer zur Verfügung, die die geltende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer v erfüllen.