Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 16 - Verordnung 346/2013 (EuSEF-Verordnung)

Artikel 16

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,

b) 

einen bestehenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.