Artikel 16
Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie beabsichtigen,
a)
einen neuen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder
b)
einen bestehenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in einem Mitgliedstaat, der nicht in der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d genannten Liste aufgeführt ist, zu vertreiben.