Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (7)
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Artikel 22

Artikel 22

(1)  

Die zuständige Behörde ergreift unter Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegebenenfalls die in Absatz 2 genannten geeigneten Maßnahmen, wenn der Verwalter oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum

a) 

es unter Verstoß gegen Artikel 5 versäumt, den Anforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios nachzukommen;

b) 

unter Verstoß gegen Artikel 6 Anteile eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an nicht in Frage kommende Anleger vertreibt;

c) 

die Bezeichnung „EuSEF“ verwendet, ohne gemäß Artikel 15 registriert zu sein, oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht gemäß Artikel 15a registriert ist;

d) 

die Bezeichnung „EuSEF“ für den Vertrieb von Fonds verwendet, die nicht gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii niedergelassen sind;

e) 

eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 15 oder Artikel 15a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;

f) 

seiner Tätigkeit unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe a nicht ehrlich, redlich oder mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt oder Gewissenhaftigkeit nachgeht;

g) 

unter Verstoß gegen Artikel 7 Buchstabe b keine geeigneten Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwendet;

h) 

wiederholt den in Artikel 13 niedergelegten Anforderungen in Bezug auf den Jahresbericht nicht nachkommt;

i) 

wiederholt der in Artikel 14 niedergelegten Verpflichtung zur Information der Anleger nicht nachkommt.

(2)  

In den in Absatz 1 beschriebenen Fällen erlässt die zuständige Behörde gegebenenfalls

a) 

Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, soweit anwendbar, die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b beziehungsweise die Artikel 13 bis 15a einhält;

b) 

ein Verbot für den Verwalter des betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die Bezeichnung „EuSEF“ zu verwenden, und streicht diesen Verwalter oder den betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.

(3)  
Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Behörde unterrichtet jede weitere relevante zuständige Behörde, die zuständigen Behörden jedes Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d sowie die ESMA unverzüglich über die Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder die Streichung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aus dem Register.
(4)  
Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum unter der Bezeichnung „EuSEF“ in der EU erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde.
(5)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder gegebenenfalls des Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die ESMA unverzüglich, wenn sie eindeutige und nachweisbare Gründe für die Annahme haben, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum einen der in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Verstöße begangen hat.

Die ESMA darf, unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an die betroffenen zuständigen Behörden richten, in denen diesen nahegelegt wird, Maßnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu ergreifen oder von solchen Maßnahmen abzusehen.