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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) Nr. 346/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 17. April 2013

über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anleger interessieren sich bei ihren Investitionen in zunehmenden Maße auch für soziale Ziele, ohne sich ausschließlich am finanziellen Ertrag zu orientieren, so dass in der Union ein Markt für Sozialinvestitionen entstanden ist, von dem auch auf Sozialunternehmen ausgerichtete Investmentfonds einen Teil ausmachen. Diese Fonds finanzieren Sozialunternehmen, die durch innovative Lösungen für soziale Probleme den sozialen Wandel vorantreiben, beispielsweise indem sie dazu beitragen, die sozialen Folgen der Finanzkrise zu bewältigen, und indem sie einen wertvollen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Strategie „Europa 2020“ leisten, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ aufgestellt wurde.

(2)

Diese Verordnung ist Teil der Initiative für soziales Unternehmertum, die von der Kommission in ihrer Mitteilung vom 25. Oktober 2011 mit dem Titel „Initiative für soziales Unternehmertum — Schaffung eines ‚Ökosystems‘ zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation“ geschaffen wurde.

(3)

Es ist erforderlich, gemeinsame Rahmenbedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu schaffen, indem insbesondere die Zusammensetzung des Portfolios von Fonds, die diese Bezeichnung führen, geeignete Anlageobjekte, zulässige Anlageinstrumente und die Kategorien von Anlegern, die in sie investieren können, in unionsweit geltenden einheitlichen Vorschriften geregelt werden. Ohne einen solchen gemeinsamen Rahmen besteht die Gefahr, dass die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene abweichende Maßnahmen treffen, die direkte negative Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts haben und diesbezüglich Hindernisse schaffen können, da Fonds, die unionsweit tätig sein wollen, in unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Regeln unterliegen würden. Zudem könnten abweichende Qualitätsanforderungen an die Zusammensetzung des Portfolios, die Anlageobjekte und die in Frage kommenden Anleger zu einem unterschiedlichen Grad an Anlegerschutz und zu Verwirrung hinsichtlich der Möglichkeiten für Investitionen im Zusammenhang mit qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum führen. Die Anleger sollten auch das Angebot verschiedener qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum vergleichen können. Es ist erforderlich, signifikante Hindernisse für eine grenzüberschreitende Mittelbeschaffung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu beseitigen, Wettbewerbsverzerrungen zwischen diesen Fonds zu vermeiden und der künftigen Entstehung etwaiger weiterer Handelshemmnisse und signifikanter Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen. Folglich ist die geeignete Rechtsgrundlage für diese Verordnung Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gemäß dessen Auslegung in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

(4)

Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum schafft und deren Verwaltern, die in der Union unter Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ Kapital beschaffen wollen, in allen Mitgliedstaaten geltende entsprechende Verpflichtungen auferlegt. Diese Verpflichtungen sollten sicherstellen, dass Anleger, die in solche Fonds investieren wollen, das nötige Vertrauen haben können. Diese Verordnung sollte nicht für bestehende nationale Regelungen gelten, die Investitionen in Sozialunternehmen ermöglichen und nicht die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden.

(5)

Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ in Form einer Verordnung stellt sicher, dass diese Anforderungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies führt ferner zu einheitlichen Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden werden. Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, sollten in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, womit auch das Vertrauen von Anlegern gestärkt wird. Diese Verordnung verringert die Komplexität der Regulierung und die Befolgungskosten der Verwalter, die häufig unterschiedliche nationale Vorschriften für solche Fonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Sie trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.

(6)

Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte von einem intern oder extern bestellten Verwalter verwaltet werden können. Wird ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum intern verwaltet, fungiert der Fonds gleichzeitig als Verwalter und sollte demnach alle einschlägigen Anforderungen an Verwalter aufgrund dieser Verordnung erfüllen und gemäß dieser Verordnung registriert sein. Ein intern verwalteter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte aber nicht als externer Verwalter anderer Organismen für gemeinsame Anlagen oder von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) tätig werden dürfen.

(7)

Um klarzustellen, in welchem Verhältnis diese Verordnung zu den anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter steht, ist es erforderlich festzulegen, dass diese Verordnung nur für die Verwalter von anderen Organismen für gemeinsame Anlagen als OGAW im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (4) gelten soll, die in der Union niedergelassen und gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds (5) bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats registriert sind, sofern diese Verwalter Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten. Externe Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß dieser Verordnung registriert sind, sollten jedoch, vorbehaltlich einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG, auch OGAW verwalten dürfen.

(8)

Ferner gilt diese Verordnung nur für Verwalter derjenigen Organismen für gemeinsame Anlagen, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert hinausgehen. Die Berechnung des Schwellenwerts für die Zwecke dieser Verordnung ist dieselbe wie für den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert.

(9)

Allerdings sollten Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher in Einklang mit Artikel 6 der genannten Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung „EuSEF“ beim Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union weiterhin verwenden können, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum weiterhin jederzeit entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum als auch für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, die nach Überschreiten des Schwellenwerts errichtet werden.

(10)

Für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die nicht beabsichtigen, die Bezeichnung „EuSEF“ zu verwenden, gilt diese Verordnung nicht. In diesen Fällen sollten die bestehenden nationalen Vorschriften und die allgemeinen Vorschriften der Union weiterhin gelten.

(11)

Diese Verordnung sollte einheitliche Regeln für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum festlegen, insbesondere im Hinblick auf die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren dürfen, und die zulässigen Anlageinstrumente. Dies ist erforderlich, damit eine eindeutige Abgrenzung zwischen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und alternativen Investmentfonds mit anderen, weniger stark spezialisierten Anlagestrategien, z. B. Übernahmen, vorgenommen werden kann, die durch diese Verordnung nicht gefördert werden sollen.

(12)

Um das erforderliche Maß an Klarheit und Sicherheit zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung ferner einheitliche Kriterien zur Ermittlung von Sozialunternehmen als qualifizierte Portfoliounternehmen aufgestellt werden. Sozialunternehmen sollten als Akteure der Sozialwirtschaft definiert werden, deren Hauptziel eher im Erreichen einer sozialen Wirkung als in der Erzielung eines Gewinns für ihre Eigentümer oder Anteilseigner besteht. Ihre Tätigkeit umfasst die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für den Markt und ihre Überschüsse werden in erster Linie für soziale Ziele verwendet. Ihre Verwaltung unterliegt der Rechenschaftspflicht und erfolgt auf transparente Art und Weise, wobei insbesondere auch die Mitarbeiter, die Verbraucher sowie die Interessenträger, die von ihrer unternehmerischen Tätigkeit betroffen sind, eingebunden werden.

(13)

Da Sozialunternehmen sich in erster Linie dem Ziel positiver sozialer Wirkungen verschrieben haben und die Gewinnmaximierung nur eine untergeordnete Rolle spielt, sollten dieser Verordnung zufolge nur qualifizierte Portfoliounternehmen unterstützt werden, die schwerpunktmäßig auf die Erzielung einer messbaren, positiven sozialen Wirkung ausgerichtet sind. Zu den messbaren, positiven sozialen Wirkungen zählt etwa die Erbringung von Dienstleistungen für Immigranten, die ansonsten ausgegrenzt werden, oder die Wiedereingliederung randständiger Gruppen in den Arbeitsmarkt durch die Bereitstellung von Arbeitsplätzen, Ausbildung oder anderer Unterstützung. Sozialunternehmen setzen ihre Gewinne zur Erreichung ihres primären sozialen Ziels ein und werden in verantwortungsbewusster und transparenter Weise verwaltet. Soweit in Ausnahmefällen ein qualifiziertes Portfoliounternehmen Gewinne an seine Anteilseigner und Eigentümer ausschütten will, sollte es im Voraus Verfahren und Regeln für eine solche Ausschüttung festgelegt haben. Die Gewinnausschüttung sollte diesen Regeln zufolge das primäre soziale Ziel des qualifizierten Portfoliounternehmens nicht untergraben dürfen.

(14)

Zu den Sozialunternehmen zählt eine große Bandbreite von Unternehmen, die verschiedene Rechtsformen haben können und für schutzbedürftige, marginalisierte, benachteiligte oder ausgegrenzte Personen Sozialdienstleistungen oder Güter bereitstellen. Solche Dienstleistungen umfassen die Vermittlung von Wohnraum, den Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen, die Betreuung von älteren oder behinderten Personen, die Kinderbetreuung, den Zugang zu Beschäftigung und Ausbildung und das Pflegemanagement. Zu den Sozialunternehmen gehören auch Unternehmen, bei denen in der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen ein soziales Ziel verfolgt wird, ohne dass die Tätigkeit selbst sozial ausgerichtete Güter und Dienstleistungen umfassen muss. Solche Tätigkeiten sind beispielsweise die soziale und berufliche Eingliederung durch den Zugang zur Beschäftigung für Personen, die insbesondere aufgrund ihrer geringen Qualifikation oder aufgrund von sozialen oder beruflichen Problemen, die zu Ausgrenzung und Marginalisierung führen, benachteiligt sind. Hierbei kann es sich auch um gesellschaftlich sinnvollen Umweltschutz handeln, etwa Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung, Recycling und erneuerbare Energiequellen.

(15)

Im Einklang mit dem Ziel, die von dieser Verordnung erfassten Organismen für gemeinsame Anlagen genau zu bestimmen und schwerpunktmäßig die Kapitalbeschaffung für Sozialunternehmen sicherzustellen, sollten Fonds, die mindestens 70 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in solche Unternehmen aufwenden wollen, als qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum gelten. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten höchstens 30 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals für Investitionen in andere Vermögenswerte als qualifizierte Anlagen einsetzen dürfen. Dies bedeutet, dass die 30-Prozent-Schwelle jederzeit die Obergrenze für andere als qualifizierte Anlagen darstellt, während die 70-Prozent-Schwelle qualifizierten Anlagen vorbehalten bleiben sollte, und zwar über die gesamte Laufzeit des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum. Die genannten Schwellenwerte sollten auf der Grundlage der Beträge berechnet werden, die nach Abzug aller einschlägigen Kosten sowie der Kassenbestände und vergleichbarer liquider Mittel für Anlagen zur Verfügung stehen. In dieser Verordnung sollten die zur Berechnung der genannten Schwellenwerte für Investitionen erforderlichen Einzelheiten festgelegt werden.

(16)

Mit dieser Verordnung soll das Wachstum von Sozialunternehmen in der Union gestärkt werden. Durch Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen, die in Drittländern niedergelassen sind, kann den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum mehr Kapital verschafft werden, wovon wiederum die Sozialunternehmen in der Union profitieren können. Mit dieser Verordnung sollten jedoch auf keinen Fall Investitionen begünstigt werden, die in Portfoliounternehmen getätigt werden, welche in Drittländern niedergelassen sind, in denen es an angemessenen Vorkehrungen für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Anteile des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vertrieben werden sollen, fehlt, oder in denen kein effektiver Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten stattfindet.

(17)

Ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum sollte zunächst in der Union niedergelassen sein, um zur Verwendung der mit dieser Verordnung geschaffenen Bezeichnung „EuSEF“ befugt zu sein. Die Kommission sollte innerhalb von zwei Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung die Beschränkung der Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ auf in der Union niedergelassene Fonds überprüfen und dabei den Erfahrungen Rechnung tragen, die bei der Anwendung der Empfehlung der Kommission für Maßnahmen, durch die Drittländer zur Anwendung von Mindeststandards für verantwortungsvolles staatliches Handeln im Steuerbereich veranlasst werden sollen, gemacht wurden.

(18)

Verwalter eines Fonds für soziales Unternehmertum sollten während der Laufzeit eines Fonds zusätzliche Kapitalzusagen beschaffen dürfen. Solche zusätzlichen Kapitalzusagen während der Laufzeit des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollten berücksichtigt werden, wenn die nächsten Investitionen in andere als qualifizierte Vermögenswerte in Erwägung gezogen werden. Zusätzliche Kapitalzusagen sollten im Einklang mit den in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum niedergelegten Kriterien und Bedingungen zulässig sein.

(19)

Angesichts des besonderen Finanzierungsbedarfs von Sozialunternehmen muss Klarheit hinsichtlich der Arten von Instrumenten geschaffen werden, die ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum für solche Finanzierungen einsetzen sollte. Deshalb werden in dieser Verordnung einheitliche Regeln für die geeigneten Instrumente festgelegt, die ein qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum bei seinen Investitionen nutzen darf, einschließlich Eigenkapital sowie eigenkapitalähnliche Instrumente, Schuldtitel, wie etwa Schuldscheine und Einlagenzertifikate, Investitionen in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum, besicherte und nicht besicherte Darlehen und Zuschüsse. Um eine Verwässerung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen zu verhindern, sollten qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum Investitionen in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nur dann tätigen dürfen, wenn diese anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum selbst höchstens 10 % ihres aggregierten eingebrachten Kapitals und noch nicht eingeforderten zugesagten Kapitals in andere qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert haben.

(20)

Das Kerngeschäft von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum besteht darin, Sozialunternehmen mittels Primärinvestitionen Finanzmittel bereitzustellen. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten sich weder an systemisch wichtigen Banktätigkeiten außerhalb des üblichen aufsichtsrechtlichen Rahmens (sogenanntes „Schattenbankwesen“) beteiligen noch typische Private-Equity-Strategien, wie fremdfinanzierte Übernahmen, verfolgen.

(21)

Um ihr Anlagenportfolio ausreichend flexibel zu halten, sollten qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in Vermögenswerte investieren können, die keine qualifizierten Anlagen sind, solange der Umfang dieser anderen Investitionen nicht die 30-Prozent-Schwelle für nicht qualifizierte Anlagen überschreitet. Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel sollten bei der Berechnung dieser Schwelle nicht berücksichtigt werden, da Kassenbestände und vergleichbare liquide Mittel nicht als Anlagen zu betrachten sind. Qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollten in einer Weise investieren, die mit ihrer ethisch begründeten Anlagestrategie in Einklang steht; sie sollten beispielsweise keine Investitionen tätigen, mit denen die Rüstungsindustrie finanziert wird, bei denen die Gefahr besteht, dass gegen Menschenrechte verstoßen wird, oder in deren Folge Elektronikschrott entsorgt werden muss.

(22)

Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuSEF“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Qualitätskriterien erfüllen, beim unionsweiten Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden dürfen.

(23)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum ein eigenes, erkennbares Profil haben, das ihrem Ziel angemessen ist, sollten einheitliche Regeln für die Zusammensetzung des Portfolios und die Anlagetechniken, die solche Fonds anwenden dürfen, bestehen.

(24)

Um sicherzustellen, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht zum Entstehen von Systemrisiken beitragen und sich bei ihren Investitionstätigkeiten auf die Unterstützung qualifizierter Portfoliounternehmen konzentrieren, sollten Hebelfinanzierungen auf der Ebene der Fonds nicht erlaubt sein. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollten auf der Ebene des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur dann Darlehen aufnehmen, Schuldtitel begeben oder Garantien stellen dürfen, wenn diese Darlehen, Schuldtitel oder Garantien durch noch nicht eingeforderte Zusagen gedeckt sind und dadurch das Risiko des Fonds nicht über die Höhe seines zugesagten Kapitals hinaus erhöhen. Barvorschüsse von Anlegern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die durch Kapitalzusagen dieser Anleger vollständig gedeckt sind, erhöhen das Risiko des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht und sollten deshalb zulässig sein. Damit der Fonds außergewöhnlichen Liquiditätsbedarf decken kann, der zwischen der Einforderung zugesagten Kapitals von Anlegern und dem tatsächlichen Eingang des Kapitals auf seinen Konten entstehen kann, sollte zusätzlich eine kurzfristige Kreditaufnahme erlaubt sein, sofern der Betrag einer solchen Kreditaufnahme das noch nicht eingeforderte zugesagte Kapital des Fonds nicht übersteigt.

(25)

Um sicherzustellen, dass sich der Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur an Anleger richtet, deren Erfahrung, Wissen und Sachkenntnis sie befähigen, eigene Anlageentscheidungen zu treffen und die Risiken dieser Fonds angemessen einzuschätzen, und um das Vertrauen der Anleger in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu wahren, sollten bestimmte Schutzvorkehrungen getroffen werden. Deshalb sollte sich der Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nur an Anleger richten, die nach der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (6) entweder professionelle Kunden sind oder als professionelle Kunden behandelt werden können. Um jedoch über eine ausreichend breite Anlegerbasis für Investitionen in qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum zu verfügen, sollten auch bestimmte andere Anleger, einschließlich vermögender Privatpersonen, Zugang zu diesen Fonds haben. Hinsichtlich dieser anderen Anleger sollten besondere Schutzvorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum ausschließlich an Anleger vertrieben werden, deren Profil solchen Investitionen angemessen ist. Diese Schutzvorkehrungen schließen einen Vertrieb über Sparpläne aus. Darüber hinaus sollten Investitionen durch Geschäftsführer, Vorstände oder Mitarbeiter, die in die Verwaltung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eingebunden sind, möglich sein, wenn sie in den von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum investieren, da dieser Personenkreis sachkundig genug ist, um sich an solchen Investitionen zu beteiligen.

(26)

Um sicherzustellen, dass nur Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die hinsichtlich ihres Verhaltens auf dem Markt einheitliche Qualitätskriterien erfüllen, die Bezeichnung „EuSEF“ führen, sollten Regeln für die Geschäftstätigkeit und das Verhältnis dieser Verwalter zu ihren Anlegern bestehen. Aus dem gleichen Grund sollten einheitliche Bedingungen dafür festgelegt werden, wie diese Verwalter mit Interessenkonflikten umzugehen haben. Diese Regeln und Bedingungen sollten den Verwalter ferner dazu verpflichten, die erforderlichen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Vorkehrungen zu treffen, um einen angemessenen Umgang mit Interessenkonflikten zu gewährleisten.

(27)

Beabsichtigt ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Funktionen einem Dritten zu übertragen, sollte dies nicht die Haftung des Verwalters gegenüber dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und dessen Anlegern berühren. Außerdem sollte der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Funktionen nicht in einem Umfang übertragen, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann. Der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sollte jederzeit für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Funktionen und die Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich bleiben. Die Übertragung von Funktionen sollte die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht aushöhlen; insbesondere sollte sie weder den Verwalter daran hindern, im Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der Fonds im Interesse seiner Anleger verwaltet wird.

(28)

Ein Kernmerkmal von auf Sozialunternehmen ausgerichteten Investmentfonds, das sie von anderen Investmentfonds unterscheidet, ist die Erzielung positiver sozialer Wirkungen zusätzlich zur Generierung von finanziellem Gewinn für die Anleger. Diese Verordnung sollte deshalb von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verlangen, Verfahren zur Messung der positiven sozialen Wirkungen, die durch die Investition in qualifizierte Portfoliounternehmen erreicht werden sollen, zu schaffen.

(29)

Von Fonds, die darauf ausgerichtet sind, soziale Ergebnisse oder Wirkungen herbeizuführen, werden gegenwärtig üblicherweise Informationen darüber, inwieweit Sozialunternehmen die von ihnen angestrebten Ergebnisse oder Wirkungen erreichen, bewertet und zusammengeführt. Es gibt eine ganze Reihe unterschiedlicher Arten von sozialen Ergebnissen oder Wirkungen, die von einem Sozialunternehmen angestrebt werden können. Dadurch entwickelten sich verschiedene Methoden, mit denen die sozialen Ergebnisse oder Wirkungen festgestellt und gemessen werden können. So kann beispielsweise eine Firma, die Benachteiligte einstellen möchte, die Zahl der Personen angeben, die eingestellt wurden und die anderenfalls keine Anstellung gefunden hätten, und ein Unternehmen, das die Wiedereingliederung entlassener Strafhäftlinge verbessern will, kann seine Leistung an der Rückfallhäufigkeit messen. Die Fonds sind den Sozialunternehmen bei der Ausarbeitung und Bereitstellung von Informationen über ihre Ziele und Erfolge behilflich und sammeln diese Informationen für Anleger. Informationen über soziale Ergebnisse und Wirkungen sind zwar für die Anleger überaus wichtig, dennoch ist es schwierig, Vergleiche zwischen verschiedenen Sozialunternehmen und unterschiedlichen Fonds anzustellen, und zwar wegen der Unterschiede bei den sozialen Ergebnissen oder Wirkungen, die angestrebt werden, und wegen der Vielfalt der Konzepte. Um bei diesen Informationen langfristig für größtmögliche Kohärenz und Vergleichbarkeit sowie für möglichst effiziente Verfahren zur Einholung dieser Informationen zu sorgen, sollten in diesem Bereich delegierte Rechtsakte ausgearbeitet werden. Diese delegierten Rechtsakte sollten auch den Aufsichtsbehörden, den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Sozialunternehmen mehr Klarheit verschaffen.

(30)

Um die Integrität der Bezeichnung „EuSEF“ zu schützen, sollten Qualitätskriterien hinsichtlich der Organisation von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufgestellt werden. Deshalb sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen in Bezug auf das Erfordernis der Aufrechterhaltung angemessener technischer und personeller Ressourcen festgelegt werden.

(31)

Damit die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ordnungsgemäß verwaltet werden und ihre Verwalter in der Lage sind, die aus ihren Tätigkeiten entstehenden potenziellen Risiken abzudecken, sollten einheitliche, verhältnismäßige Anforderungen festgelegt werden, denen zufolge Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ausreichende Eigenmittel vorhalten müssen. Diese Eigenmittel sollten so bemessen sein, dass dadurch die Fortführung und die ordnungsgemäße Verwaltung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sichergestellt sind.

(32)

Aus Gründen des Anlegerschutzes ist sicherzustellen, dass die Vermögenswerte von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ordnungsgemäß bewertet werden. Deshalb sollten die Anlagebedingungen oder die Satzung der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Bestimmungen über die Bewertung der Vermögenswerte enthalten. Dies sollte die Integrität und Transparenz der Bewertung gewährleisten.

(33)

Um sicherzustellen, dass Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden, in ausreichendem Umfang Rechenschaft über ihre Tätigkeiten ablegen, sollten einheitliche Regeln für die Jahresberichte festgelegt werden.

(34)

Obwohl in dieser Verordnung Schutzbestimmungen enthalten sind, mit denen eine ordnungsgemäße Verwendung der Fonds sichergestellt wird, sollten die Aufsichtsbehörden unbedingt darauf achten, dass diese Schutzbestimmungen eingehalten werden.

(35)

Um in den Augen der Anleger die Integrität der Bezeichnung „EuSEF“ zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Verwendung dieser Bezeichnung Verwaltern eines Fonds für soziales Unternehmertum vorbehalten bleibt, die hinsichtlich ihrer Anlagestrategie und ihrer Anlageobjekte vollständige Transparenz bieten. Deshalb sollten einheitliche Regeln für Offenlegungspflichten festgelegt werden, die Verwalter im Verhältnis zu ihren Anlegern zu erfüllen haben. Diese Regeln sollten sich auf die für Investitionen in Sozialunternehmen typischen Elemente beziehen, so dass eine größere Kohärenz und eine bessere Vergleichbarkeit dieser Informationen erreicht werden können. Dazu gehören auch Angaben zu den Kriterien und Verfahren, die für die Auswahl bestimmter qualifizierter Portfoliounternehmen als Anlageobjekte herangezogen werden. Ferner gehören dazu Informationen über die mit der Anlagestrategie angestrebten positiven sozialen Wirkungen sowie über deren Überwachung und Bewertung. Um das erforderliche Vertrauen der Anleger in solche Investitionen zu gewährleisten, gehören dazu außerdem Informationen über die Vermögenswerte des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die nicht in qualifizierte Portfoliounternehmen investiert werden, und über die einschlägigen Auswahlmethoden.

(36)

Um eine wirksame Überwachung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Anforderungen sicherzustellen, sollte die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Einhaltung dieser Anforderungen durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum überwachen. Zu diesem Zweck sollten Verwalter, die beabsichtigen, ihre Fonds unter der Bezeichnung „EuSEF“ zu vertreiben, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats diese Absicht mitteilen. Die zuständige Behörde sollte einen Verwalter registrieren, wenn alle erforderlichen Informationen vorliegen und angemessene Vorkehrungen zur Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung getroffen wurden. Diese Registrierung sollte in der gesamten Union gelten.

(37)

Damit qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum auf effiziente Art und Weise leichter grenzüberschreitend vermarktet werden können, sollte der Verwalter so schnell wie möglich registriert werden.

(38)

Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, sollten Bestimmungen über die Modalitäten für die Aktualisierung der an die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelten Informationen festgelegt werden.

(39)

Im Interesse einer wirksamen Überwachung der in dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen sollte ferner ein Verfahren für grenzüberschreitende Mitteilungen zwischen den zuständigen Aufsichtsbehörden festgelegt werden, das bei der Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in seinem Herkunftsmitgliedstaat in Gang gesetzt wird.

(40)

Um in der gesamten Union transparente Bedingungen für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufrechtzuerhalten, sollte die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) („ESMA“), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzt wurde, mit der Führung einer zentralen Datenbank betraut werden, in der alle gemäß dieser Verordnung registrierten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum aufgelistet sind.

(41)

Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisbare Gründe für die Annahme, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in ihrem Hoheitsgebiet gegen diese Verordnung verstößt, sollte sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen, die daraufhin geeignete Maßnahmen ergreifen sollte.

(42)

Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats sollte, wenn der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum — trotz der Maßnahmen, die die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergriffen hat, oder weil die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer zumutbaren Frist nichts unternommen hat — weiterhin auf eine Art und Weise verfährt, die eindeutig gegen diese Verordnung verstößt, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informiert hat, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Anleger treffen können, einschließlich der Möglichkeit, den betreffenden Verwalter an der weiteren Vermarktung seiner qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats zu hindern.

(43)

Um eine wirksame Überwachung der festgelegten einheitlichen Kriterien sicherzustellen, enthält diese Verordnung eine Liste der Aufsichtsbefugnisse, mit denen die zuständigen Behörden ausgestattet sein müssen.

(44)

Um eine ordnungsgemäße Durchsetzung sicherzustellen, enthält diese Verordnung Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße gegen ihre zentralen Bestimmungen, nämlich die Vorschriften über die Zusammensetzung des Portfolios, über Schutzvorkehrungen hinsichtlich der Identität in Frage kommender Anleger und über die Verwendung der Bezeichnung „EuSEF“ ausschließlich durch Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die gemäß dieser Verordnung registriert sind. Ein Verstoß gegen diese zentralen Bestimmungen sollte gegebenenfalls ein Verbot der Verwendung dieser Bezeichnung und die Streichung des betroffenen Verwalters aus dem Register nach sich ziehen.

(45)

Aufsichtsrelevante Informationen sollten zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA ausgetauscht werden.

(46)

Eine wirksame regulatorische Zusammenarbeit zwischen den Stellen, die mit der Überwachung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten einheitlichen Kriterien betraut sind, setzt voraus, dass alle einschlägigen nationalen Behörden und die ESMA das Berufsgeheimnis sorgfältig wahren.

(47)

Der Beitrag von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zum Wachstum eines europäischen Markts für soziale Investitionen wird davon abhängen, ob die Bezeichnung „EuSEF“ von Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum angenommen wird, bei den Anlegern auf Akzeptanz trifft und sich in der gesamten Union ein starkes Ökosystem für Sozialunternehmen entwickelt, das diese Unternehmen dabei unterstützt, sich der bereitgestellten Finanzierungsoptionen zu bedienen. Hierzu sollten alle Interessenträger, einschließlich der Marktteilnehmer, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und anderer einschlägiger Stellen in der Union, sich darum bemühen, dass die Möglichkeiten, die durch diese Verordnung geboten werden, breiten Kreisen zur Kenntnis gebracht werden.

(48)

Zur Präzisierung der in dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, in denen die Waren und Dienstleistungen oder die Methoden zur Produktion von Waren und Dienstleistungen, mit denen die sozialen Ziele verwirklicht werden, und die Umstände, unter denen Gewinne an die Eigentümer und Anleger ausgeschüttet werden können, die Arten von Interessenkonflikten, die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vermeiden müssen, und die diesbezüglich erforderlichen Schritte, die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der sozialen Wirkungen, die die qualifizierten Portfoliounternehmen erreichen sollen, sowie der Inhalt und die Verfahren zur Bereitstellung der Informationen für die Anleger im Einzelnen festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dabei Selbstregulierungsinitiativen und Verhaltensregeln berücksichtigt. An den Konsultationen, die die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit für delegierte Rechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren zur Messung der von den qualifizierten Portfoliounternehmen herbeizuführenden sozialen Wirkungen durchführt, sollten die einschlägigen Interessenträger und die ESMA beteiligt werden. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

(49)

Technische Standards für Finanzdienstleistungen sollten eine kohärente Harmonisierung und ein hohes Maß an Beaufsichtigung in der gesamten Union gewährleisten. Da die ESMA über hochspezialisierte Fachkräfte verfügt, wäre es sinnvoll und angemessen, sie mit der Erstellung von Entwürfen für technische Durchführungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, und deren Übermittlung an die Kommission zu beauftragen.

(50)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, technische Durchführungsstandards mittels Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. Die ESMA sollte mit der Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards für das Format der in dieser Verordnung beschriebenen Mitteilung beauftragt werden.

(51)

Innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte die Kommission eine Überprüfung dieser Verordnung vornehmen, um die Entwicklung des Markts für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union zu bewerten. Die Überprüfung sollte einen allgemeinen Überblick über die Funktionsweise der Vorschriften dieser Verordnung und die bei deren Anwendung gemachten Erfahrungen umfassen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(52)

Außerdem sollte die Kommission innerhalb von vier Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dieser Verordnung und anderen Vorschriften über Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 2011/61/EU, in die Wege leiten. Diese Überprüfung sollte sich insbesondere auf den Anwendungsbereich dieser Verordnung erstrecken und bewerten, ob eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs dahin gehend erforderlich ist, dass auch Verwalter größerer alternativer Investmentfonds die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden können. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

(53)

Bei dieser Überprüfung sollte die Kommission auch bewerten, ob es Hindernisse gibt, die der Akzeptanz der Fonds durch die Anleger im Wege stehen, und sich unter anderem mit der Frage befassen, welche Auswirkungen andere aufsichtsrechtliche Vorschriften möglicherweise auf institutionelle Anleger haben könnten. Außerdem sollte die Kommission Daten sammeln, um bewerten zu können, inwieweit die Schaffung der Bezeichnung „EuSEF“ zu anderen Programmen der Union, wie etwa Horizont 2020, beiträgt, mit denen ebenfalls Innovationen in der Union unterstützt werden sollen.

(54)

Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Untersuchung der steuerlichen Hindernisse für die in ihrer Mitteilung vom 7. Dezember 2011 mit dem Titel „Aktionsplan zur Verbesserung des Finanzierungszugangs für KMU“ vorgesehenen grenzüberschreitenden Investitionen in Risikokapital und im Zusammenhang mit ihrer Überprüfung dieser Verordnung auch die Durchführung einer entsprechenden Untersuchung möglicher steuerlicher Hindernisse für Fonds für soziales Unternehmertum erwägen und mögliche steuerliche Anreize zur Förderung des sozialen Unternehmertums in der Union bewerten.

(55)

Die ESMA sollte ihren Personal- und Mittelbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr aufgrund dieser Verordnung übertragenen Aufgaben und Befugnisse ergibt, beurteilen und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht unterbreiten.

(56)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, einschließlich des Rechts der Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7) und des Rechts der unternehmerischen Freiheit (Artikel 16).

(57)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dieser Verordnung und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen erfolgt, unterliegt der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (8). Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen dieser Verordnung und unter der Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der ESMA erfolgt, unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (9).

(58)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines Binnenmarkts für qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum durch Festlegung der Rahmenbedingungen für die Registrierung der Verwalter solcher Fonds, um dadurch den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der gesamten Union zu erleichtern, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. C 175 vom 19.6.2012, S. 11.

(2)  ABl. C 229 vom 31.7.2012, S. 55.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 21. März 2013.

(4)  ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32.

(5)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1.

(6)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(7)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

(8)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(9)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.