Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 1

Artikel 1

In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden wollen, wodurch ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet wird.

Diese Verordnung enthält ferner einheitliche Regeln für den Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum an in Frage kommende Anleger in der Union, für die Zusammensetzung des Portfolios von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die von den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu verwendenden geeigneten Anlageinstrumente und Anlagetechniken sowie für Organisation, Verhaltensweise und Transparenz der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum in der Union vertreiben.