Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 8 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 8

Artikel 8

(1)  
Die Haftung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gegenüber dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern wird nicht durch die Tatsache berührt, dass der Verwalter Funktionen an Dritte übertragen hat. Der Verwalter überträgt seine Funktionen nicht in einem Umfang, der darauf hinausläuft, dass er im Grunde genommen nicht mehr als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sondern nur noch als Briefkastenunternehmen angesehen werden kann.
(2)  
Die Übertragung von Funktionen gemäß Absatz 1 darf die wirksame Beaufsichtigung des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht untergraben und weder den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum daran hindern, im besten Interesse seiner Anleger zu handeln, noch verhindern, dass der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum im besten Interesse seiner Anleger verwaltet wird.