Artikel 9
Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen
Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Personen, die die Geschäfte des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern;
einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern und einem anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern;
dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:
die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten von Interessenkonflikten;
die Maßnahmen, die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren zu ergreifen haben, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.