Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 9

Artikel 9

(1)  
Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ermitteln und vermeiden Interessenkonflikte, gewährleisten, wo diese nicht vermieden werden können, eine Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten und legen gemäß Absatz 4 solche Interessenkonflikte unverzüglich offen, um nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und ihrer Anleger und eine unfaire Behandlung der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu vermeiden.
(2)  

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum ermitteln insbesondere Interessenkonflikte, die entstehen können zwischen

a) 

Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Personen, die die Geschäfte des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum tatsächlich führen, Mitarbeitern oder jeder anderen Person, die den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum direkt oder indirekt kontrolliert oder direkt oder indirekt von diesem kontrolliert wird, und dem vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern;

b) 

einem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern und einem anderen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern;

c) 

dem qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder dessen Anlegern und einem Organismus für gemeinsame Anlagen oder OGAW, der von demselben Verwalter verwaltet wird, oder dessen Anlegern.

(3)  
Um den Anforderungen der Absätze 1 und 2 nachzukommen, erhalten Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum wirksame organisatorische und verwaltungsmäßige Vorkehrungen aufrecht und wenden diese Vorkehrungen an.
(4)  
Die in Absatz 1 genannte Offenlegung von Interessenkonflikten erfolgt, wenn die vom Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zur Ermittlung, Vorbeugung, Steuerung und Beobachtung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen Vorkehrungen nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko einer Beeinträchtigung von Anlegerinteressen vermieden wird. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die Anleger, bevor sie in deren Auftrag Geschäfte tätigen, unmissverständlich über die allgemeine Art oder die Quellen von Interessenkonflikten.
(5)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen Folgendes im Einzelnen festgelegt wird:

a) 

die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten von Interessenkonflikten;

b) 

die Maßnahmen, die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich der Strukturen und der organisatorischen und administrativen Verfahren zu ergreifen haben, um Interessenkonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten bzw. offenzulegen.