Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 4

Artikel 4

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden.