Artikel 13
Der Jahresbericht umfasst mindestens Folgendes:
gegebenenfalls Angaben zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen der Anlagestrategie und der Methode zur Messung dieser Ergebnisse;
eine Erklärung über jede Veräußerung im Zusammenhang mit qualifizierten Portfoliounternehmen;
eine Angabe, ob es im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die nicht in qualifizierte Portfoliounternehmen investiert sind, auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kriterien zu Veräußerungen gekommen ist;
eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Zusammenhang mit den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l genannten qualifizierten Portfoliounternehmen;
Informationen über Art, Wert und Zweck der Anlagen, die keine qualifizierten Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sind;
eine Erläuterung, in welcher Weise die Anlagepolitik des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Risiken im Zusammenhang mit Umwelt und Klima Rechnung trägt.
( 3 ) ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.