Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (3)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 13 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 13

Artikel 13

(1)  
Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum legen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats für jeden von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum spätestens sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht vor. In diesem Bericht werden die Zusammensetzung des Portfolios des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Tätigkeiten des Vorjahres beschrieben. Zudem werden in diesem Bericht die Gewinne des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum am Ende seiner Laufzeit und gegebenenfalls die während seiner Laufzeit ausgeschütteten Gewinne offengelegt. Der Bericht enthält die geprüften Jahresabschlüsse des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum. Der Jahresbericht wird im Einklang mit den bestehenden Berichterstattungsstandards und gemäß den zwischen dem Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und den Anlegern vereinbarten Bedingungen erstellt. Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum legen den Anlegern den Jahresbericht auf Anfrage vor. Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und die Anleger können sich untereinander auf die Offenlegung ergänzender Informationen einigen.
(2)  

Der Jahresbericht umfasst mindestens Folgendes:

a) 

gegebenenfalls Angaben zu den insgesamt erreichten sozialen Ergebnissen der Anlagestrategie und der Methode zur Messung dieser Ergebnisse;

b) 

eine Erklärung über jede Veräußerung im Zusammenhang mit qualifizierten Portfoliounternehmen;

c) 

eine Angabe, ob es im Zusammenhang mit den anderen Vermögenswerten des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die nicht in qualifizierte Portfoliounternehmen investiert sind, auf der Grundlage der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kriterien zu Veräußerungen gekommen ist;

d) 

eine Zusammenfassung der Tätigkeiten des Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Zusammenhang mit den in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe l genannten qualifizierten Portfoliounternehmen;

e) 

Informationen über Art, Wert und Zweck der Anlagen, die keine qualifizierten Anlagen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 sind;

f) 

eine Erläuterung, in welcher Weise die Anlagepolitik des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Risiken im Zusammenhang mit Umwelt und Klima Rechnung trägt.

(3)  
Eine Rechnungsprüfung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum findet mindestens einmal jährlich statt. Mit der Prüfung wird bestätigt, dass das Geld und die Vermögenswerte im Namen des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gehalten werden und dass der Verwalter des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum eine angemessene Buchführung und angemessene Prüfungen bezüglich der Verwendung eines Mandats oder der Kontrolle über das Geld und die Vermögenswerte des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum und von dessen Anlegern eingerichtet und durchgeführt hat.
(4)  
Ist der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind ( 3 ) zur Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts über den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verpflichtet, so können die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen getrennt oder als Ergänzung zum Jahresfinanzbericht vorgelegt werden.
(5)  
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats stellt alle gemäß diesem Artikel gesammelten Informationen der zuständigen Behörde jedes betreffenden qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der zuständigen Behörde jedes betreffenden Aufnahmemitgliedstaats und der ESMA rechtzeitig zur Verfügung, und zwar nach Maßgabe der Verfahren gemäß Artikel 23.


( 3 )  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.