Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 12 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 12

Artikel 12

(1)  
Die Regeln für die Bewertung der Vermögenswerte werden in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum niedergelegt und gewährleisten ein zuverlässiges und transparentes Bewertungsverfahren.
(2)  
Durch die angewandten Bewertungsverfahren wird sichergestellt, dass die Vermögenswerte ordnungsgemäß bewertet werden und dass die Berechnung des Vermögenswerts mindestens einmal jährlich erfolgt.
(3)  
Damit die Bewertung qualifizierter Portfoliounternehmen einheitlich erfolgt, arbeitet die ESMA Leitlinien mit gemeinsamen Grundsätzen für die Behandlung von Investitionen in derartige Unternehmen aus und berücksichtigt dabei deren vorrangiges Ziel, eine messbare, positive soziale Wirkung zu erreichen und ihren Gewinn vor allem dazu einzusetzen, diese Wirkung zu erreichen.