Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 7 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 7

Artikel 7

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum müssen bezüglich der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum

a) 

ihrer Tätigkeit ehrlich, redlich sowie mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgehen;

b) 

geeignete Strategien und Verfahren zur Verhinderung unzulässiger Praktiken anwenden, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie den Interessen der Anleger und der qualifizierten Portfoliounternehmen schaden;

c) 

ihre Geschäftstätigkeit so ausüben, dass sie die positiven sozialen Wirkungen der qualifizierten Portfoliounternehmen, in die sie investiert haben, fördern und dem besten Interesse der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, der Anleger dieser Fonds und der Integrität des Marktes dienlich sind;

d) 

bei der Auswahl und der laufenden Überwachung der Investitionen in qualifizierte Portfoliounternehmen und der positiven sozialen Wirkungen dieser Unternehmen ein hohes Maß an Sorgfalt walten lassen;

e) 

in qualifizierte Portfoliounternehmen investieren, die sie in angemessenem Maße kennen und verstehen;

f) 

ihre Anleger fair behandeln;

g) 

dafür sorgen, dass kein Anleger eine Vorzugsbehandlung erhält, es sei denn, eine solche Vorzugsbehandlung ist in den Anlagebedingungen oder der Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vorgesehen.