Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 10

Artikel 10

(1)  

Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum wenden bei jedem von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Verfahren an, um zu messen, inwieweit die qualifizierten Portfoliounternehmen, in die der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investiert, die positiven sozialen Wirkungen, zu denen diese sich verpflichtet haben, erreichen. Die Verwalter tragen dafür Sorge, dass diese Verfahren klar und transparent sind und Indikatoren umfassen, die in Abhängigkeit des sozialen Ziels und der Art des qualifizierten Portfoliounternehmens einen oder mehrere der folgenden Bereiche umfassen können:

a) 

Beschäftigung und Arbeitsmärkte;

b) 

Standards und Rechte im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzqualität;

c) 

soziale Eingliederung und Schutz bestimmter Gruppen;

d) 

Gleichbehandlung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung;

e) 

öffentliche Gesundheit und Sicherheit;

f) 

Zugang zu Sozialschutz-, Gesundheits- und Bildungssystemen und Auswirkungen auf diese Systeme.

(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 26 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Verfahren in Bezug auf unterschiedliche qualifizierte Portfoliounternehmen festgelegt werden.