Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen (14)
Suche im Rechtsakt

Artikel 89 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 89

Übergangsbestimmungen

(1)  
Bis zum 18. Juni 2021 findet die in Artikel 4 festgelegte Clearingpflicht keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von Altersversorgungssystemen verbunden sind, und auf Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder solcher Systeme beim Ausfall eines Altersversorgungssystems zu entschädigen.

Die Clearingpflicht nach Artikel 4 gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte im Sinne von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes, die von Altersversorgungssystemen ab dem 17. August 2018 und bis zum 16. Juni 2019 geschlossen wurden.

Für von diesen Einrichtungen während des genannten Zeitraums geschlossene OTC-Derivatekontrakte, die anderenfalls der Clearingpflicht nach Artikel 4 unterliegen würden, gelten die Anforderungen des Artikels 11.

(2)  
In Bezug auf Altersversorgungssysteme im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstaben c und d wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Befreiung durch die jeweils zuständige Behörde für Arten von Einrichtungen oder Arten von Systemen gewährt. Nach Eingang des Antrags benachrichtigt die zuständige Behörde die ESMA und die EIOPA. Innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Eingang der Benachrichtigung gibt die ESMA nach Anhörung der EIOPA eine Stellungnahme dazu ab, ob die betreffende Art von Einrichtungen oder die betreffende Art von Systemen Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c oder d erfüllt, und die Gründe dafür, weshalb eine Befreiung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Nachschussanforderungen gerechtfertigt ist. Die zuständige Behörde gewährt eine Befreiung nur dann, wenn ihr hinreichend nachgewiesen wurde, dass die betreffende Art von Einrichtungen oder die betreffende Art von Systemen Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe c oder d genügt und dass Schwierigkeiten bei der Erfüllung der Nachschussanforderungen auftreten. Sie trifft ihre Entscheidung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Eingang der Stellungnahme der ESMA und trägt dabei dieser Stellungnahme gebührend Rechnung. Folgt die zuständige Behörde der Stellungnahme der ESMA nicht, muss ihre Entscheidung eine ausführliche Begründung und eine Erläuterung erheblicher Abweichungen von der Stellungnahme enthalten.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Arten von Einrichtungen und der Arten von Systemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 Buchstaben c und d, denen eine Befreiung nach Unterabsatz 1 gewährt wurde. Um bei den Ergebnissen der Aufsicht eine größere Angleichung zu erreichen, unterzieht die ESMA die in dem Verzeichnis genannten Einrichtungen jährlich einer vergleichenden Analyse nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

(3)  
Eine CCP, die in ihrem Niederlassungsmitgliedstaat für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 4, 5, 8 bis 11, 16, 18, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 49, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 eine Zulassung nach Artikel 14 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

Eine in einem Drittstaat ansässige CCP, die in einem Mitgliedstaat für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 eine Zulassung nach Artikel 25 für die Zwecke dieser Verordnung beantragen.

(3a)  
Die ESMA nimmt die ihr in Artikel 25 Absätze 2a, 2b und 2c übertragenen Befugnisse erst ab dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und Artikel 25a Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakts und — im Zusammenhang mit CCPs, für die die ESMA vor dem 1. Januar 2020 noch keinen Beschluss zur Anerkennung angenommen hat — erst ab dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen in Artikel 25 Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakts wahr.
(3b)  
Die ESMA richtet binnen vier Monaten nach Inkrafttreten des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 25c für alle vor dem 1. Januar 2020 nach Artikel 25 anerkannte CCPs ein Kollegium ein und übernimmt dessen Management.
(3c)  
Binnen 18 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 genannten delegierten Rechtsakts überprüft die ESMA die gemäß Artikel 25 Absatz 1 vor dem Tag des Inkrafttretens der in Artikel 25 Absatz 2a Unterabsatz 2 und in Artikel 25a Absatz 3 der vorliegenden Verordnung genannten delegierten Rechtsakte zuerkannten Anerkennungen gemäß Artikel 25 Absatz 5.

Stellt die ESMA nach der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Überprüfung fest, dass eine CCP, die vor dem 1. Januar 2020 anerkannt wurde, gemäß Artikel 25 Absatz 2a als Tier 2-CCP eingestuft werden sollte, so legt die ESMA einen angemessenen Übergangszeitraum von höchstens 18 Monaten fest, innerhalb dessen die CCP die in Artikel 25 Absatz 2b aufgeführten Anforderungen erfüllen muss. Die ESMA kann den Übergangszeitraum auf begründeten Antrag der CCP oder einer der für die Beaufsichtigung der in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder zuständigen Behörden um weitere sechs Monate verlängern, wenn diese Verlängerung durch außergewöhnliche Umstände und die Auswirkungen auf die in der Union niedergelassenen Clearingmitglieder gerechtfertigt ist.

(4)  
Bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über die Zulassung oder Anerkennung einer CCP getroffen ist, gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Zulassung und Anerkennung von CCPs weiter, und die CCP wird weiterhin von der zuständigen Behörde ihres Niederlassungs- oder Anerkennungsmitgliedstaats beaufsichtigt.
(5)  
Hat eine zuständige Behörde eine CCP für das Clearing einer bestimmten Kategorie von Derivaten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zugelassen, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, setzt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ESMA binnen eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 1 von dieser Zulassung in Kenntnis.

Hat eine zuständige Behörde eine in einem Drittstaat ansässige CCP für die Erbringung von Clearingdienstleistungen im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ihres Mitgliedstaats zugelassen, bevor alle technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 26, 29, 34, 41, 42, 45, 47 und 49 von der Kommission erlassen wurden, setzt die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats die ESMA binnen eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der technischen Regulierungsstandards nach Artikel 5 Absatz 1 von dieser Zulassung in Kenntnis.

(5a)  

Während des Übergangszeitraums nach Artikel 497 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht eine ZGP nach dem genannten Artikel in die Angaben, die sie nach Artikel 50c Absatz 1 der vorliegenden Verordnung meldet, den Gesamtbetrag der Ersteinschüsse nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein, die sie von ihren Clearingmitgliedern erhalten hat, sofern die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

die ZGP hat keinen Ausfallfonds;

b) 

die ZGP hat mit ihren Clearingmitgliedern keine verbindliche vertragliche Vereinbarung geschlossen, nach der sie deren Ersteinschüsse ganz oder teilweise wie vorfinanzierte Beiträge verwenden kann.

(6)  
Ein Transaktionsregister, das in dem Mitgliedstaat, in dem es niedergelassen ist, für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen oder registriert wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 9, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards die Registrierung nach Artikel 55 beantragen.

Ein in einem Drittstaat niedergelassenes Transaktionsregister, das in einem Mitgliedstaat für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 9, 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, muss binnen sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards die Anerkennung nach Artikel 77 beantragen.

(7)  
Bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über die Registrierung oder Anerkennung eines Transaktionsregisters getroffen ist, gelten die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften über die Zulassung, Registrierung und Anerkennung von Transaktionsregistern weiter, und das Transaktionsregister wird weiterhin von der zuständigen Behörde seines Niederlassungs- oder Anerkennungsmitgliedstaats beaufsichtigt.
(8)  
Ein Transaktionsregister, das in dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zugelassen oder registriert wurde, bevor die technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, kann genutzt werden, um der Meldepflicht nach Artikel 9 nachzukommen, bis eine Entscheidung aufgrund dieser Verordnung über seine Registrierung getroffen ist.

Ein in einem Drittstaat ansässiges Transaktionsregister, das für die Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivatekontrakten im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zugelassen wurde, bevor alle technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards nach den Artikeln 56 und 81 von der Kommission erlassen wurden, kann genutzt werden, um der Meldepflicht nach Artikel 9 nachzukommen, bis eine Entscheidung nach dieser Verordnung über seine Anerkennung getroffen ist.

(9)  
Unbeschadet des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe f kann ein Transaktionsregister in Fällen, in denen keine internationale Übereinkunft nach Artikel 75 zwischen einem Drittstaat und der Union besteht, den einschlägigen Behörden dieses Drittstaats die erforderlichen Informationen bis zum 17. August 2013 übermitteln, vorausgesetzt, dass es die ESMA unterrichtet.
(10)  
Wenn eine CCP vor dem 24. Dezember 2024 Clearingmitglied oder Kunde einer anderen CCP ist oder indirekte Clearingvereinbarungen getroffen hat, wird sie am 25. Dezember 2026 Gegenstand von Artikel 26 Absatz 1.

Abweichend von Artikel 37 Absatz 1 kann eine CCP anderen CCP oder Clearingstellen, die seit dem 31. Dezember 2023 direkt oder indirekt Clearingmitglieder waren, gestatten, bis zum 25. Dezember 2026 ihre Clearingmitglieder zu bleiben.

(11)  
Bis zum 25. Dezember 2025 oder, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, 30 Tage nach der in Artikel 17c Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Bekanntmachung werden der Informationsaustausch, die Übermittlung von Informationen und Unterlagen und die Mitteilungen, die für die Nutzung der zentralen Datenbank erforderlich sind, mittels alternativer Vorkehrungen durchgeführt.
(12)  
Eine gemäß Artikel 14 zugelassene CCP, die vor dem 24. Dezember 2024 eine Interoperabilitätsvereinbarung in Bezug auf andere Finanzinstrumente als Wertpapiere im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/65/EU und Geldmarktinstrumente mit einer anderen gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP oder einer gemäß Artikel 25 anerkannten Drittstaaten-CCP geschlossen hat, muss gemäß Artikel 54 vor dem 25. Dezember 2026 die Genehmigung ihrer zuständigen Behörden einholen.

Eine Interoperabilitätsvereinbarung zwischen einer gemäß Artikel 14 zugelassenen CCP und einer CCP, die weder nach Artikel 14 zugelassen noch nach Artikel 25 anerkannt ist, wird vor dem 25. Juni 2025 beendet. Wird die CCP, mit der diese Interoperabilitätsvereinbarung geschlossen wurde, vor dem 25. Juni 2025 gemäß Artikel 14 zugelassen oder gemäß Artikel 25 anerkannt, müssen die CCP, die Parteien dieser Interoperabilitätsvereinbarung sind, gemäß Artikel 54 vor dem 25. Juni 2027 die Genehmigung der für sie zuständigen Behörden einholen.

(13)  
Abweichend von Artikel 11 Absatz 13 Unterabsatz 4 und 5 und Absatz 12a werden Pro-forma-Modelle von den zuständigen Behörden validiert, bis die EBA öffentlich bekannt gegeben hat, dass sie ihre zentrale Validierungsfunktion eingerichtet hat.