Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 86 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 86 - Ausschussverfahren

Artikel 86

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 2001/528/EG der Kommission ( 27 ) eingesetzten Europäischen Wertpapierausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.


( 27 ) ABl. L 191 vom 13.7.2001, S. 45.