Aktualisiert 09/03/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen (19)
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Artikel 85 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 85

Berichte und Überprüfung

(1)  
Bis zum 25. Dezember 2029 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung und erstellt einen allgemeinen Bericht. Die Kommission legt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.
(1a)  

Die ESMA legt der Kommission bis zum 17. Juni 2023 einen Bericht über Folgendes vor:

a) 

die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 29 ) auf den Umfang des Clearings durch finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien und auf die Verteilung des Clearings innerhalb jeder Art finanzieller Gegenparteien, insbesondere im Hinblick auf finanzielle Gegenparteien, die eine begrenztes Tätigkeitsvolumen an den OTC-Derivatemärkten haben, und im Hinblick auf die Angemessenheit der in Artikel 10 Absatz 4 genannten Clearingschwellen;

b) 

die Auswirkungen der Verordnung (EU) 2019/834 auf die Qualität und Zugänglichkeit der an Transaktionsregister gemeldeten Daten sowie die Qualität der von Transaktionsregistern bereitgestellten Informationen;

c) 

die Änderungen am Meldewesen, einschließlich der Nutzung und Umsetzung der delegierten Meldung gemäß Artikel 9 Absatz 1a und insbesondere deren Auswirkungen auf den Meldeaufwand nichtfinanzieller Gegenparteien, die der Meldepflicht nicht unterliegen;

d) 

die Zugänglichkeit von Clearingdiensten, insbesondere ob der Clearingzugang durch die Pflicht zur direkten oder indirekten Erbringung von Clearingdiensten unter fairen, angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten handelsüblichen Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 3a wirksam erleichtert wurde.

(3)  

Bis zum 18. Dezember 2020 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem Folgendes bewertet wird:

a) 

ob die Pflichten zur Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß der vorliegenden Verordnung eine doppelte Meldepflicht für Geschäfte mit Nicht-OTC-Derivaten zur Folge haben und ob die Meldung von Nicht-OTC-Geschäften für alle Gegenparteien ohne maßgebliche Informationsverluste verringert oder vereinfacht werden könnte;

b) 

die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich für clearingpflichtige Einrichtungen;

c) 

ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 ausgenommen werden sollten, wobei berücksichtigt wird, inwieweit diese Dienste Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern, welche Möglichkeiten bestehen, die Clearingpflicht zu umgehen, und welche Umstände von einem zentralen Clearing abhalten könnten.

Die Kommission legt den in Unterabsatz 1 genannten Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(3a)  

Die ESMA legt der Kommission bis zum 18. Mai 2020 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird Folgendes bewertet:

a) 

die Kohärenz der Meldepflichten für Nicht-OTC-Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung, sowohl hinsichtlich der meldepflichtigen Einzelheiten zu den Derivatekontrakten als auch des Zugangs der relevanten Einrichtungen zu den Daten, sowie ob diese Pflichten angeglichen werden sollten;

b) 

die Realisierbarkeit einer weiteren Vereinfachung der Meldeketten für sämtliche Gegenparteien, darunter alle indirekten Kunden, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit fristgerechter Meldungen und unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ergriffenen Maßnahmen;

c) 

die Angleichung der Handelspflicht für Derivate gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 an die in der Verordnung (EU) 2019/834 vorgesehenen Änderungen bei der Clearingpflicht für Derivate, insbesondere im Hinblick auf den Anwendungsbereich der clearingpflichtigen Einrichtungen;

d) 

in Zusammenarbeit mit dem ESRB, ob Geschäfte, die unmittelbar auf Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken zurückgehen, darunter die Portfoliokomprimierung, von der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Clearingpflicht ausgenommen werden sollten. In diesem Bericht erfolgt das Folgende:

i) 

die Portfoliokomprimierung und weitere verfügbare nicht kursbildende Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken, die eine Verminderung der Nichtmarktrisiken für Derivateportfolios bewirken, ohne die Marktrisiken dieser Portfolios zu ändern, beispielsweise Umschichtungsgeschäfte, sind zu untersuchen;

ii) 

Zweck und Funktionsweise derartiger Dienste zur Verringerung von Nachhandelsrisiken sind zu erläutern, sowie der Umfang, in dem sie Risiken, vor allem das Gegenparteiausfallrisiko und das operationelle Risiko, mindern; ebenso ist zu bewerten, ob zur Steuerung des Systemrisikos ein Clearing solcher Geschäfte notwendig ist oder sie vom Clearing ausgenommen werden sollten, und

iii) 

es ist zu untersuchen, inwieweit eine Ausnahme solcher Dienste von der Clearingpflicht von einem zentralen Clearing abhält und zur Umgehung der Clearingpflicht durch die Gegenparteien führen kann;

e) 

ob die Liste der Finanzinstrumente, die gemäß Artikel 47 als hochliquide und mit minimalem Markt- und Kreditrisiko behaftet gelten, erweitert werden könnte und ob diese Liste einen oder mehrere gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ) zugelassene Geldmarktfonds enthalten könnte.

(5)  
Die ESMA legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen jährlichen Bericht über die von den zuständigen Behörden verhängten Sanktionen, einschließlich Aufsichtsmaßnahmen, Geldbußen und Zwangsgelder, vor.
(6)  
In Zusammenarbeit mit dem ESRB und — gemäß Artikel 24b Absatz 3 — in Absprache mit den emittierenden Zentralbanken sämtlicher Unionswährungen, auf die die Finanzinstrumente lauten, die durch die Drittstaaten-CCP gecleart werden oder gecleart werden sollen, an die sich der in Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt richtet, übermittelt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts, in dem insbesondere bewertet wird, ob das Risiko für die Finanzstabilität der Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten hinreichend gemindert wurde. Die ESMA übermittelt der Kommission ihren Bericht innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 25 Absatz 2c Unterabsatz 4 Buchstabe b. Die Zustimmung einer emittierenden Zentralbank darf sich nur auf die von ihr emittierte Währung und nicht auf den Bericht insgesamt beziehen.

Innerhalb von 12 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Durchführungsrechtsakts vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

(7)  
Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über die Möglichkeit und Durchführbarkeit der Einführung einer Pflicht zur Kontentrennung für nichtfinanzielle und finanzielle Gegenparteien in der gesamten Clearing-Kette vor. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen.
(8)  
Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Angemessenheit und die Auswirkungen einer Ausweitung der Bestimmung des Begriffs „CCP“ im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung auf andere Märkte als Finanzmärkte, wie Rohstoffmärkte, einschließlich Energiegroßhandelsmärkte, oder Märkte für Kryptowerte gemäß der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 31 ) vor.
(9)  
Bis zum 25. Dezember 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Erwägungen zur Finanzstabilität im Zusammenhang mit dem allgemeinen Zugang zu Zentralbanken von CCP in der Union ohne die Bedingung des Haltens einer Banklizenz bewertet werden. In diesem Zusammenhang berücksichtigt die Kommission auch die Situation im Rechtssystem von Drittstaaten.
(10)  

Bis zum 25. Dezember 2027 legt die ESMA dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Gesamtaktivität in Derivattransaktionen von finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien, die Gegenstand dieser Verordnung sind, vor, der unter anderem folgende Angaben über diese finanziellen Gegenparteien und nichtfinanziellen Gegenparteien enthält, wobei zu unterscheiden ist, ob sie finanzieller oder nicht finanzieller Natur sind:

a) 

die potenziellen Risiken für die Finanzstabilität der Union, die aus dieser Art von Tätigkeit erwachsen können;

b) 

die Positionen in OTC-Rohstoffderivaten in Höhe von mehr als 1 Mrd. EUR, wobei der genaue Betrag der betreffenden Positionen anzugeben ist;

c) 

das Gesamtvolumen der gehandelten Energiederivatekontrakte, wobei gegebenenfalls zwischen den Energiederivatekontrakte, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, und den Energiederivatekontrakte, die nicht zu Absicherungszwecken verwendet werden, zu unterscheiden ist;

d) 

das Gesamtvolumen der gehandelten Agrarderivatekontrakte, wobei gegebenenfalls zwischen den zur Absicherung gehandelten Agrarderivatekontrakte und den nicht zur Absicherung gehandelten landwirtschaftlichen Derivatekontrakten zu unterscheiden ist;

e) 

der Anteil der OTC- und börsengehandelten Energie- oder Agrarderivatekontrakte, die physisch abgewickelt werden, am Gesamtvolumen der gehandelten Energiederivatekontrakte oder Agrarderivatekontrakte.

(11)  

Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission in Zusammenarbeit mit dem ESRB einen Bericht vor. In dem Bericht

a) 

wird der Begriff der Prozyklizität im Zusammenhang mit Artikel 41 für von einer CCP geforderte Nachschusszahlungen und Artikel 46 für Abschläge auf von einer CCP gehaltene Sicherheiten detailliert bestimmt;

b) 

wird bewertet, wie die Antiprozyklizitätsbestimmungen dieser Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission ( 32 ) im Laufe der Jahre angewandt wurden und ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den Einsatz von Antiprozyklizitätsinstrumenten zu verbessern;

c) 

wird darüber informiert, wie Antiprozyklizitätsinstrumente zu Erhöhungen der Nachschusszahlungen führen könnten oder nicht, die höher wären als diejenigen, die ohne die Anwendung dieser Instrumente erreicht würden, wobei die potenziellen Aufschläge oder Kompensationen zu berücksichtigen sind, die eine CCP nach dieser Verordnung anwenden darf.

Bei der Erstellung des Berichts bewertet die ESMA auch die für Drittstaaten-CCP geltenden Vorschriften und deren Verfahrensweisen sowie die internationalen Entwicklungen in Bezug auf die Prozyklizität.

(12)  
Bis zum 25. Dezember 2027 bewertet die ESMA in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB und dem Gemeinsamen Überwachungsmechanismus, wie die Artikel 15a, 17, 17a, 17b, 49 und 49a angewandt werden.

Im Rahmen dieser Bewertung wird insbesondere festgestellt,

a) 

ob die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 33 ) eingeführten Änderungen die gewünschte Wirkung in Bezug auf die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unions-CCP und die Verringerung des regulierungsbedingten Aufwands, mit dem sie konfrontiert sind, erzielt haben;

b) 

ob mit den im Zuge der Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführten Änderungen die Zeit bis zur Markteinführung neuer Clearingdienstleistungen und -produkte verkürzt werden konnte, ohne dass sich dies negativ auf das Risiko für die CCP oder ihre Clearingmitglieder oder deren Kunden ausgewirkt hat;

c) 

ob sich die Einführung der Möglichkeit für CCP, Änderungen im Sinne von Artikel 15a unmittelbar umzusetzen, negativ auf ihr Risikoprofil ausgewirkt oder die Gesamtrisiken für die Finanzstabilität in der Union erhöht hat, und ob diese Möglichkeit geändert werden sollte.

Die ESMA übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über die Ergebnisse dieser Bewertung.

(13)  
Bis zum 25. Dezember 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht darüber vor, ob die Änderungen von Artikel 9, die mit der Verordnung (EU) 2024/2987 eingeführt wurden, zu einer hinreichend deutlichen Verbesserung bei der Wahrnehmung der Aufgaben der ESMA geführt haben und ob sie übermäßig negative Auswirkungen auf die Marktteilnehmer hatten. Diesem Bericht ist eine Kosten-Nutzen-Analyse beizufügen.
(14)  

Die ESMA legt der Kommission bis zum 25. Dezember 2028 einen Bericht vor. In diesem Bericht wird in Zusammenarbeit mit dem ESRB bewertet, ob

a) 

PTRR-Dienstleistungen als systemrelevant betrachtet werden sollten;

b) 

die Erbringung von PTRR-Dienstleistungen durch PTRR-Dienstleister zu einem erhöhten Risiko für das Finanzökosystem der Union geführt hat; und

c) 

die Ausnahme zu einer Umgehung der Clearingpflicht gemäß Artikel 4 geführt hat.

Innerhalb von 18 Monaten nach Übermittlung des in Unterabsatz 1 genannten Berichts bereitet die Kommission einen Bericht über die von der ESMA in ihrem Bericht dargelegten Aspekte vor. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat vor, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen.


( 29 ) Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42).

( 30 ) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).

( 31 ) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

( 32 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41).

( 33 ) Verordnung (EU) 2024/2987 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2017/1131 im Hinblick auf Maßnahmen zur Minderung übermäßiger Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien aus Drittstaaten und zur Steigerung der Effizienz der Clearingmärkte der Union (ABl. L, 2024/2987, 4.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2987/oj).