Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 84 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 84 - Informationsaustausch

Artikel 84

Informationsaustausch

(1)  
Die ESMA, die zuständigen Behörden sowie andere einschlägige Behörden übermitteln einander unverzüglich die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.
(2)  
Die zuständigen Behörden, die ESMA, andere einschlägige Behörden und andere Stellen oder natürliche oder juristische Personen, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung in den Besitz vertraulicher Informationen gelangen, dürfen diese ausschließlich im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
(3)  
Die zuständigen Behörden teilen den einschlägigen Mitgliedern des ESZB Informationen mit, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.