Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
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Artikel 66 - Zwangsgelder

Artikel 66

Zwangsgelder

(1)  

Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um folgende Verpflichtungen aufzuerlegen:

a) 

ein Transaktionsregister im Einklang mit einem Beschluss gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu verpflichten, oder

b) 

eine in Artikel 61 Absatz 1 genannte Person:

i) 

zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die die ESMA per Beschluss nach Artikel 61 angefordert hat;

ii) 

zur Einwilligung in eine Untersuchung und insbesondere zur Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie zur Vervollständigung und Korrektur sonstiger im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 62 angeordneten Untersuchung beizubringender Informationen zu verpflichten, oder

iii) 

zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 63 angeordnet wurde.

(2)  
Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im vorausgegangenen Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)  
Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Nach Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.