Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
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Artikel 57 - Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung

Artikel 57

Unterrichtung und Konsultation der zuständigen Behörden vor der Registrierung

(1)  
Handelt es sich bei dem die Registrierung beantragenden Transaktionsregister um eine Einrichtung, die von einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, zugelassen oder registriert wurde, so unterrichtet und konsultiert die ESMA unverzüglich diese zuständige Behörde, bevor sie die Registrierung des Transaktionsregisters vornimmt.
(2)  
Die ESMA und die jeweils zuständige Behörde tauschen alle für die Registrierung des Transaktionsregisters erforderlichen Informationen sowie alle Informationen aus, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die Einrichtung die Voraussetzungen erfüllt, aufgrund deren ihre Registrierung oder Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, erfolgte.