Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
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Artikel 55 - Registrierung eines Transaktionsregisters

Artikel 55

Registrierung eines Transaktionsregisters

(1)  
Für die Zwecke des Artikels 9 lässt sich ein Transaktionsregister bei der ESMA registrieren.
(2)  
Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Transaktionsregister um eine in der Union niedergelassene Rechtsperson handelt, die den Anforderungen des Titels VII genügt.
(3)  
Die Registrierung eines Transaktionsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
(4)  
Ein registriertes Transaktionsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Transaktionsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.