Artikel 56
Registrierungsantrag
Für die Zwecke des Artikels 55 Absatz 1 übermittelt ein Transaktionsregister der ESMA
entweder einen Antrag auf Registrierung
oder einen Antrag auf Ausweitung der Registrierung, wenn das Transaktionsregister bereits im Rahmen von Kapitel III der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert wurde.
Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Transaktionsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Transaktionsregister mit.
Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
die Einzelheiten des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;
die Einzelheiten eines in Absatz 1 Buchstabe b genannten vereinfachten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.
Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung des Absatzes 1 zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
das Format des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Antrags auf Registrierung;
das Format des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Antrags auf Ausweitung der Registrierung.
Im Hinblick auf Unterabsatz 1 Buchstabe b arbeitet die ESMA ein vereinfachtes Format aus.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 18. Juni 2020 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.