Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
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Artikel 69 - Kontrolle durch den Gerichtshof

Artikel 69

Kontrolle durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.