Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 58 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 58 - Prüfung des Antrags

Artikel 58

Prüfung des Antrags

(1)  
Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Artikel 78 bis 81 einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.
(2)  
Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.