Artikel 58
Prüfung des Antrags
(1)
Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 56 Absatz 2 Unterabsatz 3 daraufhin, ob das Transaktionsregister die Artikel 78 bis 81 einhält, und erlässt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung.
(2)
Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 erlassener Beschluss wird am fünften Werktag nach seinem Erlass wirksam.