Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/08/2022
Änderungen
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Artikel 70 - Änderungen des Anhangs II

Artikel 70

Änderungen des Anhangs II

Um den Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 in Bezug auf Maßnahmen zur Änderung des Anhangs II delegierte Rechtsakte zu erlassen.