Aktualisiert 17/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen (2)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 54 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 54 - Verordnung 648/2012 (EMIR)

Artikel 54

(1)  
Eine Interoperabilitätsvereinbarung oder eine wesentliche Änderung an einer genehmigten Interoperabilitätsvereinbarung gemäß Titel V muss vorab von den für die beteiligten CCPs zuständigen Behörden genehmigt werden. Die für die CCPs zuständigen Behörden holen gemäß Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe bc die Stellungnahme der ESMA und gemäß Artikel 19 die Stellungnahme des in Artikel 18 genannten Kollegiums ein, die nach dem Verfahren des Artikels 17b abgegeben werden.
(2)  
Die zuständigen Behörden genehmigen die Interoperabilitätsvereinbarung nur dann, wenn den beteiligten CCPs die Genehmigung erteilt wurde, das Clearing nach dem Verfahren des Artikels 17 vorzunehmen, oder die beteiligten CCPs gemäß Artikel 25 oder im Rahmen eines bereits bestehenden nationalen Zulassungssystems für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zugelassen waren, die Bedingungen des Artikels 52 erfüllt sind und die technischen Bedingungen für Clearingtransaktionen nach den Bestimmungen der Vereinbarung ein reibungsloses und ordnungsgemäßes Funktionieren der Finanzmärkte ermöglichen und die Vereinbarung nicht die Wirksamkeit der Aufsicht beeinträchtigt.
(3)  
Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind, übermittelt sie den anderen zuständigen Behörden und den beteiligten CCPs eine schriftliche Erläuterung ihrer Risikoerwägungen. Außerdem unterrichtet sie die ESMA, die daraufhin eine Stellungnahme dazu abgibt, inwieweit die Risikoerwägungen stichhaltig sind und die Ablehnung einer Interoperabilitätsvereinbarung rechtfertigen. Die Stellungnahme der ESMA wird allen beteiligten CCPs zugänglich gemacht. Weicht die Stellungnahme der ESMA von der Einschätzung der jeweils zuständigen Behörde ab, überprüft letztere ihren Standpunkt unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ESMA.
(4)  
Bis zum 25. Juni 2026 gibt die ESMA gemäß dem Verfahren nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien oder Empfehlungen für die Erstellung kohärenter, effizienter und wirksamer Bewertungen von Interoperabilitätsvereinbarungen heraus. Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB Entwürfe für diese Leitlinien oder Empfehlungen aus.
(5)  
Die ESMA arbeitet nach Konsultation der Mitglieder des ESZB und des ESRB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Anforderungen an CCP im Hinblick auf eine angemessene Steuerung der Risiken, die sich aus Interoperabilitätsvereinbarungen ergeben, näher bestimmt werden. Zu diesem Zweck berücksichtigt die ESMA die gemäß Absatz 4 herausgegebenen Leitlinien und bewertet, ob die darin enthaltenen Bestimmungen im Falle von Interoperabilitätsvereinbarungen, die alle Arten von Produkten oder Kontrakten, einschließlich Derivatekontrakte und Nichtfinanzinstrumente, abdecken, angemessen sind.

Die ESMA legt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 25. Dezember 2025 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.