Artikel 99c
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder -maßnahmen und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Geldbußen sicherstellen, dass diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, gegebenenfalls einschließlich
der Schwere und Dauer des Verstoßes,
des Grads an Verantwortung der für den Verstoß verantwortlichen Person,
der Finanzkraft der für den Verstoß verantwortlichen Person, wie sie sich beispielsweise aus ihrem Gesamtumsatz im Falle einer juristischen Person oder den Jahreseinkünften im Falle einer natürlichen Person ablesen lässt,
der Höhe der von der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, des Schadens für Dritte und, sofern zutreffend, des Schadens, der dem Funktionieren der Märkte oder der Wirtschaft allgemein zugefügt wurde, sofern diese sich beziffern lassen,
der Bereitschaft der für den Verstoß verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde,
früherer Verstöße der für den Verstoß verantwortlichen Person,
Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen Person nach dem Verstoß zur Verhinderung einer Wiederholung dieses Verstoßes.