Artikel 106
Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Person, die bei einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, die in Artikel 51 der Richtlinie 78/660/EWG, in Artikel 37 der Richtlinie 83/349/EWG bzw. in Artikel 73 der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzliche Aufgaben erfüllt, die Verpflichtung hat, den zuständigen Behörden unverzüglich alle Tatsachen oder Entscheidungen zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erhalten hat und die folgende Auswirkungen haben können:
eine erhebliche Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, welche die Zulassungsbedingungen regeln oder im Besonderen für die Ausübung der Tätigkeit von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, gelten,
die Behinderung der Tätigkeit des OGAW oder des Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder
die Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemäßer Rechnungslegung oder die Äußerung von Vorbehalten.
Diese Person ist zur Meldung der Tatsachen und Entscheidungen verpflichtet, von denen sie im Rahmen einer Aufgabe im Sinne von Buchstabe a Kenntnis erhält, die sie bei einem Unternehmen mit sich aus einem Kontrollverhältnis ergebenden engen Verbindungen zu dem OGAW oder dem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, erfüllt, bei dem sie diese Aufgabe wahrnimmt.