Artikel 103
Ungeachtet Artikel 102 Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen einer zuständigen Behörde und
Behörden, denen die Beaufsichtigung der Organe, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken oder ähnlichen Verfahren befasst werden, obliegt,
Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen, die mit der gesetzlichen Kontrolle der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind, obliegt.
Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch machen, verlangen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt werden:
Die Informationen werden zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Absatz 1 verwendet;
die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1, und
wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Die Mitgliedstaaten, die von der Ausnahmeregelung nach Absatz 4 Gebrauch machen, verlangen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt werden:
Die Informationen werden zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe nach Absatz 4 verwendet;
die Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Artikel 102 Absatz 1, und
wenn die Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und gegebenenfalls nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.
Die in Absatz 4 genannten Behörden oder Organe teilen den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben, für die Zwecke von Buchstabe c die Namen und die genaue Aufgabe der Personen mit, an die die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen.