Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 105

Artikel 105

Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie über den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA festzulegen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.