Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 100 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 100

Artikel 100

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass effiziente und wirksame Beschwerde- und Schlichtungsverfahren für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten von OGAW vorhanden sind, wobei gegebenenfalls auf bestehende Einrichtungen zurückzugreifen ist.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Einrichtungen nicht durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an einer wirksamen Zusammenarbeit bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitfälle gehindert werden.