Artikel 108
Allein die Stellen des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sind befugt, diesem OGAW gegenüber bei Verletzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der in den Vertragsbedingungen oder in der Satzung der Investmentgesellschaft enthaltenen Bestimmungen Maßnahmen zu ergreifen.
Allerdings können die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW diesem OGAW gegenüber im Falle einer Verletzung der in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nicht unter den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie oder unter die in den Artikeln 92 und 94 festgelegten Anforderungen fallen, Maßnahmen ergreifen.
Wenn die Maßnahmen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW nicht greifen oder sich als unzulänglich erweisen oder wenn der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW nicht innerhalb einer angemessenen Frist handelt und der OGAW deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW eindeutig zuwiderläuft, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats des OGAW in der Konsequenz eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:
Nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW ergreifen sie alle angemessenen Maßnahmen, die zum Schutz der Anleger erforderlich sind, einschließlich der möglichen Unterbindung des weiteren Vertriebs der Anteile des betreffenden OGAW auf dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates eines OGAW;
sie befassen erforderlichenfalls die ESMA mit der Angelegenheit, die im Rahmen der ihr nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übertragenen Befugnisse tätig werden kann.
Die Kommission und die ESMA werden unverzüglich von jeder gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme unterrichtet.