Artikel 109
Betreiben Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Geschäfte in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.
Sie stellen einander auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Verwaltungsgesellschaften zur Verfügung, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Gesellschaften zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Erhebung der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen.