Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 109 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 109

Artikel 109

(1)  

Betreiben Verwaltungsgesellschaften im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs oder durch Errichtung von Zweigniederlassungen ihre Geschäfte in einem oder mehreren Aufnahmemitgliedstaaten der Verwaltungsgesellschaft, so arbeiten die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten eng zusammen.

Sie stellen einander auf Anfrage alle Informationen bezüglich der Verwaltung und der Eigentumsverhältnisse dieser Verwaltungsgesellschaften zur Verfügung, die deren Beaufsichtigung erleichtern könnten, sowie sämtliche Informationen, die geeignet sind, die Überwachung dieser Gesellschaften zu erleichtern. Insbesondere arbeiten die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft zusammen, um den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die Erhebung der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Angaben zu ermöglichen.

(2)  
Soweit für die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse des Herkunftsmitgliedstaats erforderlich, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft über alle vom Aufnahmemitgliedstaat der Verwaltungsgesellschaft nach Artikel 21 Absatz 5 ergriffenen Maßnahmen, die Maßnahmen oder Sanktionen gegen eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Beschränkung ihrer Tätigkeiten beinhalten.
(3)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft teilen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaat des OGAW unverzüglich etwaige auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft festgestellte Probleme, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft erheblich beeinflussen können, ihre Aufgaben in Bezug auf den OGAW richtig zu erfüllen, und alle Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Kapitel III mit.
(4)  
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW teilen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich etwaige auf der Ebene des OGAW festgestellte Probleme mit, die die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft beeinflussen könnten, ihre Aufgaben sachgerecht wahrzunehmen oder die Anforderungen dieser Richtlinie, die in die Verantwortung des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW fallen, einzuhalten.