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Erwägungsgründe

RICHTLINIE 2009/65/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. Juli 2009

zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (2) wurde mehrfach und erheblich geändert (3). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Die Richtlinie 85/611/EWG hat in hohem Maße zur Entwicklung und zum Erfolg der europäischen Investmentfondsbranche beigetragen. Jedoch ist trotz der seit ihrer Verabschiedung und insbesondere im Jahr 2001 eingeführten Verbesserungen kontinuierlich deutlich geworden, dass Änderungen am Rechtsrahmen für OGAW eingeführt werden müssen, um ihn an die Finanzmärkte des 21. Jahrhunderts anzupassen. Mit dem Grünbuch der Kommission vom 12. Juli 2005 über den Ausbau des Europäischen Rahmens für Investmentfonds wurde eine öffentliche Diskussion darüber angestoßen, wie die Richtlinie 85/611/EWG geändert werden sollte, um diesen neuen Herausforderungen gerecht zu werden. Dieser eingehende Konsultationsprozess führte zu der weithin geteilten Schlussfolgerung, dass erhebliche Änderungen an der genannten Richtlinie erforderlich sind.

(3)

Die nationalen Rechtsvorschriften über die Organismen für gemeinsame Anlagen sollten koordiniert werden, um eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen Organismen auf Gemeinschaftsebene zu erreichen und gleichzeitig einen wirksameren und einheitlicheren Schutz der Anteilinhaber sicherzustellen. Eine derartige Koordinierung erleichtert die Beseitigung der Beschränkungen des freien Verkehrs für Anteile von OGAW in der Gemeinschaft.

(4)

Im Hinblick auf die vorstehend genannten Ziele ist es wünschenswert, für die in den Mitgliedstaaten niedergelassenen OGAW gemeinsame Mindestregelungen für die Zulassung, Aufsicht, Struktur, Geschäftstätigkeit sowie hinsichtlich der zu veröffentlichenden Informationen festzulegen.

(5)

Die Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten sollte auf OGAW des nicht geschlossenen Typs beschränkt werden, die ihre Anteile beim Publikum in der Gemeinschaft vertreiben. Die Anlagemöglichkeiten der OGAW sollten andere hinreichend liquide Finanzanlagen als Wertpapiere einschließen. Die Finanzinstrumente, die als Anlagevermögenswerte eines OGAW-Portfolios in Frage kommen, sollten in dieser Richtlinie genannt werden. Die Auswahl von Anlagewerten für ein Portfolio mittels der Nachbildung eines Index ist eine Managementtechnik.

(6)

Muss ein OGAW nach Maßgabe einer Bestimmung dieser Richtlinie Maßnahmen ergreifen, so sollte sich diese Bestimmung auf die Verwaltungsgesellschaft beziehen, sofern der OGAW als Investmentfonds gegründet wurde und von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und sofern der Investmentfonds über keine Rechtspersönlichkeit verfügt und somit nicht selbständig handeln kann.

(7)

Anteile von OGAW werden im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (4) als Finanzinstrumente betrachtet.

(8)

Eine Zulassung der Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat sollte den Anlegerschutz und die Solvabilität der Verwaltungsgesellschaften gewährleisten, um so zur Stabilität des Finanzsystems beizutragen. Mit dem in dieser Richtlinie verfolgten Ansatz soll die grundlegende Harmonisierung gewährleistet werden, die erforderlich und ausreichend ist, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassung und der Aufsichtssysteme sicherzustellen, was wiederum die Erteilung einer einmaligen, in der gesamten Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat ermöglichen soll.

(9)

Um sicherzustellen, dass eine Verwaltungsgesellschaft in der Lage ist, die sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen und somit ihre Stabilität zu gewährleisten, sind ein Anfangskapital und zusätzliche Eigenmittel erforderlich. Um der Entwicklung insbesondere bei den Eigenkapitalanforderungen im Zusammenhang mit dem Geschäftsrisiko in der Gemeinschaft und auf anderen internationalen Foren Rechnung zu tragen, sollten diese Anforderungen, auch was den Einsatz von Garantien anbelangt, überprüft werden.

(10)

Für den Anlegerschutz ist es erforderlich, die interne Kontrolle einer Verwaltungsgesellschaft zu gewährleisten, und zwar insbesondere durch ein Zwei-Personen-Verwaltungssystem sowie durch angemessene interne Kontrollverfahren.

(11)

Nach dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt sein, die Dienstleistungen, für die sie eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Gemeinschaft durch Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen.

(12)

In Bezug auf die gemeinsame Portfolioverwaltung (Verwaltung von Investmentfonds oder von Investmentgesellschaften) sollte eine Verwaltungsgesellschaft aufgrund der ihr in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erteilten Zulassung in den Aufnahmemitgliedstaaten unbeschadet von Kapitel XI folgende Tätigkeiten ausüben dürfen: Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds, die von dieser Gesellschaft in ihrem Herkunftsmitgliedstaat verwaltet werden, durch die Errichtung einer Zweigniederlassung; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von ihr verwaltet werden, durch die Errichtung einer Zweigniederlassung; Vertrieb der Anteile an harmonisierten Investmentfonds oder der Anteile an harmonisierten Investmentgesellschaften, die von anderen Verwaltungsgesellschaften verwaltet werden; Wahrnehmung aller anderen Funktionen und Aufgaben, die zur Tätigkeit der gemeinsamen Portfolioverwaltung gehören; Verwaltung der Sondervermögen von Investmentgesellschaften, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründet wurden; Wahrnehmung der Aufgaben der gemeinsamen Portfolioverwaltung im Auftrag von in anderen Mitgliedstaaten als dem Herkunftsmitgliedstaat der Gesellschaft gegründeten Verwaltungsgesellschaften für diese. Vertreibt eine Verwaltungsgesellschaft die Anteile ihrer harmonisierten Investmentfonds oder die Anteile ihrer harmonisierten Investmentgesellschaften in Aufnahmemitgliedstaaten, ohne eine Zweigniederlassung zu errichten, so sollte sie lediglich den Bestimmungen für grenzüberschreitende Vermarktung unterworfen werden.

(13)

Im Hinblick auf den Tätigkeitsbereich der Verwaltungsgesellschaften und um den nationalen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen sowie diesen Gesellschaften die Erzielung erheblicher Skaleneffekte zu gestatten, ist es wünschenswert, ihnen auch zu gestatten, die Tätigkeit der Verwaltung von Anlageportfolios auf einer Einzelkundenbasis (individuelle Portfolioverwaltung) auszuüben, zu der auch die Verwaltung von Pensionsfonds sowie einige spezifische Nebendienstleistungen zählen, die an die Hauptgeschäftstätigkeit gebunden sind, ohne die Solidität dieser Gesellschaften zu berühren. Allerdings sollten spezifische Vorschriften zur Verhütung von Interessenkonflikten für den Fall festgelegt werden, dass die Verwaltungsgesellschaften zur Ausübung sowohl der gemeinsamen als auch der individuellen Portfolioverwaltung berechtigt sind.

(14)

Die Verwaltung von individuellen Anlageportfolios ist eine Wertpapierdienstleistung, die von der Richtlinie 2004/39/EG abgedeckt ist. Um einen einheitlichen Rechtsrahmen in diesem Bereich zu gewährleisten, ist es wünschenswert, die Verwaltungsgesellschaften, deren Zulassung auch diese Tätigkeit abdeckt, den Bedingungen der genannten Richtlinie für die Ausübung der Tätigkeit zu unterwerfen.

(15)

Ein Herkunftsmitgliedstaat sollte grundsätzlich auch strengere Vorschriften als die in dieser Richtlinie festgelegten erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Zulassungsbedingungen, der Aufsichtsanforderungen und der Vorschriften für die Offenlegung und den Prospekt.

(16)

Es ist wünschenswert, Vorschriften über die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Verwaltungsgesellschaft auf der Grundlage eines Auftrags spezifische Aufgaben und Funktionen auf Dritte übertragen kann, um so ihre Geschäftstätigkeit effizienter zu machen. Um die ordnungsgemäße Funktionsweise des Grundsatzes der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die eine derartige Übertragung der Aufgaben gestatten, gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaft, der sie eine Zulassung erteilt haben, nicht die Gesamtheit ihrer Aufgaben auf einen oder mehrere Dritte überträgt, um so zu einer „Briefkastengesellschaft“ zu werden, und dass diese Aufträge eine wirksame Beaufsichtigung der Verwaltungsgesellschaft nicht behindern. Die Tatsache, dass die Verwaltungsgesellschaft ihre Aufgaben übertragen hat, sollte auf keinen Fall die Haftung dieser Gesellschaft und der Verwahrstelle gegenüber den Anteilinhabern und den zuständigen Behörden beeinträchtigen.

(17)

Zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen und geeigneter langfristiger Kontrollmaßnahmen sollte die Kommission die Möglichkeiten zur Harmonisierung der Übertragungsvereinbarungen auf Gemeinschaftsebene prüfen können.

(18)

Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die zuständigen Behörden die Zulassung entziehen bzw. nicht erteilen, wenn aus Gegebenheiten wie dem Inhalt des Geschäftsplans, der geografischen Streuung bzw. den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten klar hervorgeht, dass sich eine Verwaltungsgesellschaft für das Rechtssystem eines Mitgliedstaats entschieden hat, um den strengeren Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats zu entgehen, in dessen Hoheitsgebiet sie den Großteil ihrer Tätigkeiten auszuüben gedenkt bzw. tatsächlich ausübt. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte eine Verwaltungsgesellschaft in dem Mitgliedstaat zugelassen sein, in dem sie ihren Sitz hat. Gemäß dem Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat sollten nur die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft als für die Beaufsichtigung der Organisation der Verwaltungsgesellschaft, einschließlich aller Verfahren und Ressourcen zur Wahrnehmung der administrativen Tätigkeiten gemäß Anhang II, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft unterliegen sollten, zuständig angesehen werden.

(19)

Wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft verwaltet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, der nicht der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW ist, so sollte diese Verwaltungsgesellschaft geeignete Verfahren und Vorkehrungen beschließen und einrichten, um mit Anlegerbeschwerden umzugehen, wie etwa durch geeignete Bestimmungen im Rahmen der Vertriebsmodalitäten oder durch die Bereitstellung einer Anschrift im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW, ohne dass es erforderlich sein sollte, dass es sich hierbei um eine Anschrift der Verwaltungsgesellschaft selbst handelt. Die Verwaltungsgesellschaft sollte ferner geeignete Verfahren und Vereinbarungen vorsehen, um Informationen auf Antrag der Öffentlichkeit oder der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW bereitzustellen, wie etwa durch Benennung einer Kontaktperson unter ihren Mitarbeitern, die für die Behandlung von Anträgen auf Bereitstellung von Informationen zuständig ist. Dagegen sollte eine solche Verwaltungsgesellschaft nicht durch die geltenden Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW verpflichtet werden, zur Erfüllung ihrer Pflichten eine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat zu unterhalten.

(20)

Die zuständigen Behörden, die den OGAW zulassen, sollten die Bestimmungen des Investmentfonds oder die Satzung der Investmentgesellschaft, die Wahl der Verwahrstelle und die Fähigkeit der Verwaltungsgesellschaft, den OGAW zu verwalten, berücksichtigen. Ist die Verwaltungsgesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so sollten sich die zuständigen Behörden auf eine von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bezüglich der Art des OGAW, den die Verwaltungsgesellschaft zu verwalten befugt ist, verlassen können. Die Zulassung eines OGAW sollte weder von zusätzlichen Kapitalanforderungen auf der Ebene der Verwaltungsgesellschaft noch vom Sitz der Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW noch vom Ort der Tätigkeiten der Verwaltungsgesellschaft im Herkunftsmitgliedstaat des OGAW abhängig gemacht werden.

(21)

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollten für die Beaufsichtigung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über die Gründung und den Fortbestand des OGAW zuständig sein, die den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW unterliegen sollten. Dazu sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Informationen unmittelbar von der Verwaltungsgesellschaft einholen können. Insbesondere können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft von dieser verlangen, Informationen über Geschäfte in Bezug auf Anlagen des OGAW vorzulegen, die in diesem Mitgliedstaat genehmigt wurden. Dies schließt auch Informationen ein, die in Büchern und anderen Aufzeichnungen dieser Geschäfte sowie in den Berichten der Fonds enthalten sind. Zur Behebung von Verstößen gegen die geltenden Bestimmungen unter ihrer Zuständigkeit sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft sich auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Verwaltungsgesellschaft verlassen und bei Bedarf unmittelbar Maßnahmen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können.

(22)

Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW sollte die Möglichkeit haben, Vorschriften für den Inhalt des Verzeichnisses der Anteilinhaber des OGAW zu erlassen. Die Organisation der Führung und der Verwahrort dieses Verzeichnisses sollten jedoch auch weiterhin zu den Organisationsbestimmungen der Verwaltungsgesellschaft gehören.

(23)

Der Herkunftsmitgliedstaat des OGAW muss über sämtliche erforderlichen Mittel verfügen, um gegen Verstöße jeder Art gegen die Regeln des OGAW vorzugehen. Deshalb sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW Präventivmaßnahmen und Sanktionen gegen die Verwaltungsgesellschaft ergreifen können. Als ultima ratio sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW von der Verwaltungsgesellschaft verlangen können, die Verwaltung des OGAW einzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Bestimmungen erlassen, um in einem solchen Fall eine ordnungsgemäße Verwaltung oder Liquidation des OGAW zu gewährleisten.

(24)

Um einer „Aufsichtsarbitrage“ vorzubeugen und das Vertrauen in die Wirksamkeit der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zu verbessern, sollte die Zulassung verweigert werden, wenn ein OGAW gehindert ist, seine Anteile in seinem Herkunftsmitgliedstaat zu vertreiben. Nach seiner Zulassung sollte der OGAW frei darüber entscheiden können, in welchem Mitgliedstaat bzw. in welchen Mitgliedstaaten seine Anteile im Einklang mit dieser Richtlinie vertrieben werden sollen.

(25)

Zur Wahrung der Interessen der Aktionäre und zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für harmonisierte Organismen für gemeinsame Anlagen müssen Investmentgesellschaften über ein Anfangskapital verfügen. Investmentgesellschaften, die eine Verwaltungsgesellschaft benannt haben, werden jedoch durch die zusätzlichen Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft abgedeckt sein.

(26)

Gibt es einschlägige Wohlverhaltensregeln für die Geschäftstätigkeit und einschlägige Regeln für die Übertragung von Aufgaben an Dritte und ist diese Übertragung durch eine Verwaltungsgesellschaft nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats gestattet, so sollten zugelassene Investmentgesellschaften diese Regeln entsprechend einhalten, sei es unmittelbar, wenn sie keine gemäß dieser Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft benannt haben, oder mittelbar, wenn sie eine solche Verwaltungsgesellschaft benannt haben.

(27)

Trotz der Notwendigkeit einer Konsolidierung zwischen OGAW stoßen Verschmelzungen von OGAW in der Gemeinschaft auf zahlreiche rechtliche und administrative Schwierigkeiten. Daher müssen, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, Gemeinschaftsvorschriften festgelegt werden, die Verschmelzungen zwischen OGAW (und deren Teilfonds) erleichtern. Wenngleich einige Mitgliedstaaten wahrscheinlich nur Fonds in Vertragsform zulassen werden, sollten grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen allen Arten von OGAW (in Vertragsform, in Satzungsform oder in Form des Trust) von jedem Mitgliedstaat zugelassen und anerkannt werden, ohne dass die Mitgliedstaaten neue Rechtsformen von OGAW in ihre nationalen Rechtsvorschriften einführen müssen.

(28)

Diese Richtlinie betrifft die Verschmelzungsverfahren, die in den Mitgliedstaaten am gebräuchlichsten sind. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, alle in dieser Richtlinie aufgeführten Verfahren in ihr innerstaatliches Recht zu überführen, sie sollten jedoch Übertragungen von Vermögenswerten auf der Grundlage dieser Verschmelzungsverfahren anerkennen. Diese Richtlinie hindert einen OGAW nicht daran, auf allein nationaler Basis in Situationen, in denen keiner der von der Verschmelzung betroffenen OGAW die grenzüberschreitende Vermarktung seiner Anteile mitgeteilt hat, auch andere Verfahren zu nutzen. Diese Verschmelzungen unterliegen weiterhin den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften. Nationale Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit sollten weder zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Verschmelzungen diskriminieren noch strenger sein als die für Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften vorgesehenen Bestimmungen.

(29)

Um die Interessen der Anleger zu wahren, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass geplante inländische oder grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen OGAW von ihren zuständigen Behörden genehmigt werden müssen. Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen sollten die zuständigen Behörden des übertragenden OGAW die Verschmelzung genehmigen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Anteilinhaber, die faktisch den OGAW wechseln, gebührend geschützt werden. Gehen bei einer Verschmelzung mehrere OGAW mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf, so müssen die zuständigen Behörden jedes einzelnen übertragenden OGAW die Verschmelzung in enger Zusammenarbeit, die auch einen geeigneten Informationsaustausch umfasst, genehmigen. Da auch die Interessen der Anteilinhaber des übernehmenden OGAW angemessen gewahrt bleiben müssen, sollten sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des übernehmenden OGAW berücksichtigt werden.

(30)

Die Anteilinhaber sowohl der übertragenden als auch der übernehmenden OGAW sollten außerdem die Rücknahme oder die Auszahlung ihrer Anteile verlangen können oder sie, soweit möglich, in Anteile eines anderen OGAW mit ähnlicher Anlagepolitik, der von derselben Verwaltungsgesellschaft oder von einer mit ihr verbundenen anderen Gesellschaft verwaltet wird, umwandeln können. Bei der Wahrnehmung dieses Rechts sollten keine zusätzlichen Kosten anfallen; es sollte lediglich den Gebühren unterliegen, die von den jeweiligen OGAW zur Deckung der Kosten für die Auflösung der Anlagen in allen Situationen, wie in den Prospekten der übertragenden und der übernehmenden OGAW aufgeführt, einbehalten werden.

(31)

Bei Verschmelzungen sollte auch eine Kontrolle durch Dritte sichergestellt werden. Die Verwahrstellen eines jeden an der Verschmelzung beteiligten OGAW sollten die Übereinstimmung des gemeinsamen Verschmelzungsplans mit den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie und den Vertragsbedingungen des OGAW überprüfen. Entweder eine Verwahrstelle oder ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer sollte im Auftrag aller an der Verschmelzung beteiligten OGAW einen Bericht erstellen, in dem die im gemeinsamen Verschmelzungsplan dargelegten Methoden zur Bewertung des Vermögens und der Verbindlichkeiten dieser OGAW und die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses sowie das Umtauschverhältnis zum betreffenden Zeitpunkt und gegebenenfalls die Barzahlung je Anteil bestätigt werden. Um die mit grenzüberschreitenden Verschmelzungen verbundenen Kosten in Grenzen zu halten, sollte es möglich sein, dass ein einziger Bericht für alle beteiligten OGAW erstellt wird, und sollte der gesetzliche Abschlussprüfer des übertragenden oder des übernehmenden OGAW die Möglichkeit hierzu erhalten. Aus Gründen des Anlegerschutzes sollten die Anteilinhaber auf Anfrage und kostenlos eine Kopie des Berichts erhalten können.

(32)

Besonders wichtig ist, dass die Anteilinhaber angemessen über die geplante Verschmelzung informiert werden und dass ihre Rechte hinreichend geschützt werden. Wenngleich die Interessen der Anteilinhaber der übertragenden OGAW von der Verschmelzung am stärksten betroffen sind, sollten auch die Interessen der Anteilinhaber der übernehmenden OGAW gewahrt bleiben.

(33)

Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über Verschmelzungen lassen die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (5), unberührt.

(34)

Der freie Vertrieb von Anteilen eines OGAW, dem es gestattet ist, bis zu 100 % seines Sondervermögens in Wertpapieren anzulegen, die von ein und demselben Emittenten (Staat, Gebietskörperschaft usw.) ausgegeben werden, sollte nicht unmittelbar oder mittelbar zur Folge haben, dass das Funktionieren des Kapitalmarktes oder die Finanzierung eines Mitgliedstaats gestört wird.

(35)

Die in dieser Richtlinie enthaltene Definition der Wertpapiere gilt nur für diese Richtlinie und berührt nicht die verschiedenen Definitionen, die in nationalen Vorschriften für andere Zwecke, z. B. Steuerzwecke, verwendet werden. Von Gesellschaften wie den „Building Societies“ oder den „Industrial und Provident Societies“ ausgegebene Aktien oder Aktien gleichzustellende Wertpapiere, bei denen das Eigentum in der Praxis nur dadurch übertragen werden kann, dass sie von der ausgebenden Gesellschaft zurückgekauft werden, fallen folglich nicht unter diese Definition.

(36)

Geldmarktinstrumente umfassen übertragbare Instrumente, die üblicherweise eher auf dem Geldmarkt als auf geregelten Märkten gehandelt werden, wie Schatzwechsel, Kommunalobligationen, Einlagenzertifikate, Commercial Papers, Medium-Term-Notes und Bankakzepte.

(37)

Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des geregelten Marktes entspricht dem in der Richtlinie 2004/39/EG verwendeten Begriff.

(38)

Ein OGAW sollte sein Vermögen in Anteilen von OGAW und anderer Organismen für gemeinsame Anlagen des offenen Typs anlegen können, die ebenfalls nach dem Grundsatz der Risikostreuung in die in dieser Richtlinie genannten liquiden Finanzanlagen investieren. OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen, in die ein OGAW investiert, müssen einer wirksamen Aufsicht unterliegen.

(39)

Die Entwicklung von Anlagemöglichkeiten eines OGAW in OGAW und in andere Organismen für gemeinsame Anlagen sollte erleichtert werden. Deshalb muss unbedingt sichergestellt werden, dass durch derartige Anlagetätigkeiten der Anlegerschutz nicht verringert wird. Wegen der erweiterten Möglichkeiten eines OGAW, in Anteile anderer OGAW und Organismen für gemeinsame Anlagen zu investieren, müssen bestimmte Vorschriften für quantitative Anlagegrenzen, die Veröffentlichung von Informationen und zur Verhütung des Kaskade-Phänomens festgelegt werden.

(40)

Um den Marktentwicklungen Rechnung zu tragen und in Anbetracht der Vollendung der Wirtschafts- und Währungsunion sollte ein OGAW auch in Bankeinlagen investieren können. Um eine angemessene Liquidität der Anlagen in Bankeinlagen zu gewährleisten, sollten dies Sichteinlagen oder kündbare Einlagen sein. Werden die Einlagen bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittland getätigt, so sollte dieses Kreditinstitut Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(41)

Neben dem Fall, dass ein OGAW gemäß seinen Vertragsbedingungen oder seiner Satzung in Bankeinlagen investiert, sollte es möglich sein, allen OGAW zu gestatteten, zusätzliche flüssige Mittel wie Sichteinlagen halten zu dürfen. Das Halten derartiger zusätzlicher flüssiger Mittel kann unter anderem gerechtfertigt sein zur Deckung laufender oder außergewöhnlicher Zahlungen, im Fall von Verkäufen, bis die Gelder wieder in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und/oder anderen von dieser Richtlinie vorgesehenen Finanzanlagen angelegt werden können, oder für einen absolut notwendigen Zeitraum, wenn aufgrund ungünstiger Marktbedingungen die Anlage in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Finanzanlagen ausgesetzt werden ist.

(42)

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollte ein OGAW eine übermäßige Konzentration seiner mit einem Ausfallrisiko behafteten Anlagen oder Einlagen bei ein und demselben Emittenten bzw. Institut oder bei derselben Unternehmensgruppe angehörenden Emittenten bzw. Instituten vermeiden.

(43)

Einem OGAW sollte es ausdrücklich gestattet sein, im Rahmen seiner allgemeinen Anlagepolitik oder zu Sicherungszwecken in abgeleitete Finanzinstrumente („Derivate“) zu investieren, wenn damit ein in seinem Prospekt genanntes Finanzziel oder Risikoprofil verwirklicht werden soll. Um den Anlegerschutz zu gewährleisten, ist es erforderlich, das mit Derivaten verbundene maximale Risiko zu begrenzen, damit es den Gesamtnettowert des Anlageportfolios des OGAW nicht überschreitet. Um die durchgehende Beachtung der Risiken und Engagements im Zusammenhang mit Derivategeschäften sicherzustellen und die Einhaltung der Anlagegrenzen zu überprüfen, sollten diese Risiken und Engagements kontinuierlich bewertet und überwacht werden. Schließlich sollte ein OGAW zur Gewährleistung des Anlegerschutzes durch öffentliche Information seine Strategien, Techniken und Anlagegrenzen in Bezug auf Derivategeschäfte beschreiben.

(44)

Maßnahmen bei möglichen abweichenden Interessen in Bezug auf Produkte, bei denen die Kreditrisiken durch Verbriefung übertragen werden, wie mit Blick auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (6) und die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (7) vorgesehen, müssen mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften im Finanzsektor einheitlich und kohärent sein. Um diese Einheitlichkeit und Kohärenz zu gewährleisten, wird die Kommission entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften, einschließlich im Hinblick auf diese Richtlinie, vorlegen, nachdem die Folgen solcher Vorschläge gebührend abgeschätzt worden sind.

(45)

Im Hinblick auf abgeleitete Finanzinstrumente, die nicht an einer Börse gehandelt werden („OTC-Derivate“), sind Anforderungen in Bezug auf die Eignung der Gegenparteien und der Instrumente, die Liquidität und die laufende Bewertung der Position vorzuschreiben. Mit diesen Vorschriften soll ein angemessenes Anlegerschutzniveau gewährleistet werden, das dem Niveau nahe kommt, das Anlegern beim Erwerb von auf geregelten Märkten gehandelten Derivaten geboten wird.

(46)

Derivate-Geschäfte sollten niemals dazu verwendet werden, die Grundsätze und Bestimmungen dieser Richtlinie zu umgehen. Für OTC-Derivate sollten zusätzliche Risikostreuungsvorschriften für Engagements gegenüber einer einzigen Gegenpartei oder Gruppe von Gegenparteien Anwendung finden.

(47)

Einige Portfolioverwaltungsmethoden für Organismen für gemeinsame Anlagen, die hauptsächlich in Aktien oder Schuldtitel investieren, basieren auf der Nachbildung von Aktien- oder Schuldtitelindizes. Ein OGAW sollte allgemein bekannte und anerkannte Aktien- oder Schuldtitelindizes nachbilden dürfen. Daher kann es erforderlich sein, für die zu diesem Zweck in Aktien oder Schuldtitel investierende OGAW flexiblere Risikostreuungsregeln einzuführen.

(48)

Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne dieser Richtlinie sollten für keinen anderen Zweck als für die gemeinsame Anlage des vom Publikum beschafften Kapitals gemäß den in dieser Richtlinie festgelegten Regeln genutzt werden. In den in dieser Richtlinie genannten Fällen sollte ein OGAW nur dann Tochtergesellschaften haben können, wenn dies erforderlich ist, um bestimmte, ebenfalls in dieser Richtlinie festgelegte Tätigkeiten im eigenen Namen auszuüben. Eine wirksame Beaufsichtigung der OGAW muss gewährleistet sein. Deshalb sollte die Gründung einer OGAW-Tochtergesellschaft in Drittländern nur in den in dieser Richtlinie genannten Fällen und zu den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen gestattet werden. Die allgemeine Pflicht, allein im Interesse der Anteilinhaber zu handeln, und insbesondere das Ziel einer größeren Kostenwirksamkeit, rechtfertigen keine Maßnahmen eines OGAW, durch die die zuständigen Behörden an einer wirksamen Beaufsichtigung gehindert werden könnten.

(49)

Die ursprüngliche Fassung der Richtlinie 85/611/EWG sah eine Abweichung von der Beschränkung des Prozentsatzes vor, bis zu dem ein OGAW sein Sondervermögen in Wertpapieren ein und desselben Emittenten anlegen darf, die im Fall der von einem Mitgliedstaat begebenen oder garantierten Schuldverschreibungen galt. Diese Abweichung gestattete es in diesem Rahmen den OGAW, bis zu 35 % ihres Sondervermögens in derartigen Schuldverschreibungen anzulegen. Eine vergleichbare, aber weniger weitreichende Abweichung ist bei privaten Schuldverschreibungen gerechtfertigt, die zwar nicht staatlich garantiert sind, aber infolge der für sie geltenden speziellen Vorschriften eine besondere Sicherheit für den Anleger bieten. Folglich ist es angezeigt, die Abweichung für alle privaten Schuldverschreibungen vorzusehen, die gemeinsam festgelegte Merkmale erfüllen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, selbst das Verzeichnis der Schuldverschreibungen zu erstellen, für die sie gegebenenfalls eine Abweichung zulassen wollen.

(50)

Mehrere Mitgliedstaaten haben Bestimmungen erlassen, die nicht koordinierten Organismen für gemeinsame Anlagen ein Pooling ihres Vermögens in einem so genannten Master-Fonds ermöglichen. OGAW können diese Strukturen nur dann nutzen, wenn Feeder-OGAW, die ein Pooling ihres Vermögens in einem Master-OGAW wünschen, vom Verbot befreit werden, mehr als 10 % bzw. 20 % ihres Sondervermögens in einen einzigen Organismus für gemeinsame Anlagen anzulegen. Diese Befreiung ist gerechtfertigt, da Feeder-OGAW ihr gesamtes Vermögen oder zumindest einen Großteil davon in das diversifizierte Portfolio des Master-OGAW investieren, der seinerseits den Diversifizierungsbestimmungen für OGAW unterliegt.

(51)

Im Interesse eines wirksam funktionierenden Binnenmarkts und eines einheitlichen Anlegerschutzes in der gesamten Gemeinschaft sollten sowohl Master-Feeder-Strukturen erlaubt werden, bei denen Master- und Feeder-Fonds im gleichen Mitgliedstaat niedergelassen sind, als auch Strukturen, bei denen sie in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Um dem Anleger ein besseres Verständnis der Master-Feeder-Strukturen zu ermöglichen und — insbesondere in grenzüberschreitenden Fällen — die Überwachung durch die Regulierungsstellen zu vereinfachen, sollten Feeder-OGAW nicht in mehr als einen Master-OGAW investieren können. Da in der gesamten Gemeinschaft der gleiche Grad an Anlegerschutz zu gewährleisten ist, sollte der Master-Fonds selbst ein zugelassener OGAW sein. Zur Vermeidung eines unnötigen Verwaltungsaufwands sollten die Bestimmungen über die Anzeige grenzüberschreitender Vermarktung keine Anwendung finden, wenn ein Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat seiner Niederlassung kein öffentliches Kapital aufnimmt, sondern in diesem anderen Mitgliedstaat lediglich über einen oder mehrere Feeder-OGAW verfügt.

(52)

Zum Schutz der Anleger des Feeder-OGAW sollte dessen Anlage in den Master-OGAW von einer vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Feeder-OGAW abhängig gemacht werden. Einer Genehmigungspflicht unterliegt nur die Anfangsanlage in den Master-OGAW, mit der der Feeder-OGAW die für Anlagen in einen anderen OGAW geltende Obergrenze überschreitet. Zur Erleichterung des effektiven Funktionierens des Binnenmarkts und zur Gewährleistung eines einheitlichen Anlegerschutzes in der Gemeinschaft sollten die zu erfüllenden Bedingungen und die für die Genehmigung der Anlage des Feeder-OGAW in den Master-OGAW beizubringenden Unterlagen und Informationen vollständig sein.

(53)

Da ein Feeder-OGAW im besten Interesse seiner Anteilinhaber handeln und vom Master-OGAW alle Angaben und Unterlagen erhalten können sollte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen benötigt, sollten Feeder- und Master-OGAW eine verbindliche und durchsetzbare Vereinbarung abschließen. Werden sowohl Feeder-OGAW als auch Master-OGAW von derselben Verwaltungsgesellschaft verwaltet, so sollte es jedoch ausreichen, dass der Master-OGAW interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten festlegt. Eine Vereinbarung über den Informationsaustausch jeweils zwischen den Verwahrstellen bzw. den Wirtschaftsprüfern von Feeder-OGAW und Master-OGAW sollte den Austausch von Informationen und Unterlagen gewährleisten, die die Verwahrstelle bzw. der Wirtschaftsprüfer des Feeder-OGAW benötigt, um ihre/seine Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Richtlinie sollte gewährleisten, dass die Erfüllung dieser Anforderungen nicht zu einem Verstoß gegen bestehende Beschränkungen der Offenlegung von Informationen oder zu einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen führt.

(54)

Um ein hohes Schutzniveau für die Interessen der Anleger des Feeder-OGAW zu gewährleisten, sollten der Prospekt, die wesentlichen Informationen für den Anleger sowie alle Marketing-Anzeigen den besonderen Merkmalen von Master-Feeder-Strukturen Rechnung tragen. Die Anlage eines Feeder-OGAW in einen Master-OGAW sollte nicht seine Fähigkeit beeinträchtigen, auf Antrag der Anteilinhaber Anteile zurückzunehmen oder auszuzahlen oder ganz im Interesse seiner Anteilinhaber zu handeln.

(55)

Durch diese Richtlinie sollten Anteilinhaber vor ungerechtfertigten zusätzlichen Kosten geschützt werden, indem dem Master-OGAW untersagt ist, vom Feeder-OGAW Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren zu erheben. Der Master-OGAW sollte allerdings berechtigt sein, Zeichnungs- oder Rückkaufgebühren von anderen Anlegern im Master-OGAW zu erheben.

(56)

Die Möglichkeit der Umwandlung bereits bestehender OGAW in ein Feeder-OGAW sollte durch die einschlägigen Bestimmungen nicht ausgeschlossen werden. Gleichzeitig sollte ein ausreichender Schutz für die Anteilinhaber gewährleistet sein. Da eine Umwandlung eine grundlegende Änderung der Anlagestrategie ist, sollte der betreffende OGAW dazu verpflichtet werden, seinen Anteilinhabern ausreichende Informationen bereitzustellen, damit sie entscheiden können, ob sie ihre Anlage aufrechterhalten wollen. Die zuständigen Behörden sollten vom Feeder-OGAW keine über die in der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen hinausgehenden zusätzlichen oder weiteren Informationen verlangen.

(57)

Werden die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Master-OGAW über Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Master-OGAW informiert oder stellen sie fest, dass der Master-OGAW gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie verstößt, so können sie gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass die Anteilinhaber des Master-OGAW entsprechend informiert werden.

(58)

Die Mitgliedstaaten sollten eindeutig zwischen Marketing-Anzeigen und den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen obligatorischen Informationen für die Anleger unterscheiden. Zu den obligatorischen Angaben gehören die wesentlichen Informationen für den Anleger, der Prospekt sowie die Jahres- und Halbjahresberichte.

(59)

Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten den Anlegern kostenlos und rechtzeitig vor der Zeichnung des OGAW als eigenständiges Dokument geliefert werden, damit sie eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Diese wesentlichen Informationen für den Anleger sollten ausschließlich Angaben enthalten, die für solche Entscheidungen wesentlich sind. Aus inhaltlicher Sicht sollten die wesentlichen Informationen für den Anleger vollständig harmonisiert werden, um einen angemessenen Anlegerschutz und eine gute Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten in einem kurzen Format dargestellt werden. Ein einziges Dokument beschränkten Umfangs, in dem die Informationen in einer bestimmten Abfolge dargestellt werden, ist optimal geeignet, um die für Kleinanleger wichtige Klarheit und Einfachheit zu gewährleisten, und dürfte nützliche, für die Anlageentscheidung relevante Vergleiche zulassen, insbesondere der Kosten und des Risikoprofils.

(60)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Öffentlichkeit in einem dafür vorgesehenen Bereich ihrer Website wesentliche Informationen für den Anleger aller im jeweiligen Mitgliedstaat zugelassenen OGAW zugänglich machen.

(61)

Die wesentlichen Informationen für den Anleger sollten für alle OGAW erstellt werden. Je nach Vertriebsmethode (Direktverkauf oder Verkauf über einen Intermediär) sollten die Verwaltungsgesellschaften oder, sofern zutreffend, die Investmentgesellschaften den entsprechenden Stellen die wesentlichen Informationen für den Anleger zur Verfügung stellen. Die Intermediäre sollten ihren Kunden und ihren möglichen Kunden die wesentlichen Informationen für den Anleger zukommen lassen.

(62)

Die OGAW sollten ihre Anteile in anderen Mitgliedstaaten vertreiben können, nach Durchführung eines Anzeigeverfahrens, das sich auf eine verbesserte Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stützt. Nach Übermittlung der vollständigen Anzeigedatei durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des OGAW sollte der Aufnahmemitgliedstaat des OGAW nicht die Möglichkeit haben, einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen OGAW den Zugang zu seinem Markt zu verweigern oder die vom anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anzufechten.

(63)

OGAW sollten ihre Anteile vertreiben können unter der Bedingung, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Einrichtungen für die Ausführung von Zahlungen an Anteilinhaber, die Rücknahme oder Auszahlung von Anteilen sowie für die Bereitstellung der Informationen, die die OGAW zur Verfügung stellen müssen, verfügbar sind.

(64)

Um den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW-Anteilen zu erleichtern, sollte die Übereinstimmung der Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen mit den im Aufnahmemitgliedstaat des OGAW geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften überprüft werden, sobald der OGAW seine Anteile in diesem Mitgliedstaat auf den Markt gebracht hat. Im Rahmen dieser Überprüfung könnte kontrolliert werden, inwieweit die Vermarktungsmodalitäten und insbesondere die Vertriebsmodalitäten angemessen sind und ob die Marketing-Anzeigen redlich, eindeutig und nicht irreführend sind. Mit dieser Richtlinie sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht davon abgehalten werden, die Marketing-Anzeigen, die keine wesentlichen Informationen für den Anleger, keinen Prospekt und keine Jahres- und Halbjahresberichte umfassen, nach innerstaatlichem Recht zu prüfen, bevor der OGAW sie verwenden kann, doch sollte diese Überprüfung nichtdiskriminierend erfolgen und nicht dazu führen, dass dem OGAW der Zugang zum Markt verwehrt wird.

(65)

Aus Gründen der Verbesserung der Rechtssicherheit ist es notwendig zu gewährleisten, dass ein OGAW, der seine Anteile grenzüberschreitend vertreibt, einfachen Zugang hat — in elektronischer Form und in einer in der Finanzwelt gebräuchlichen Sprache — zu vollständigen Informationen über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften seines Aufnahmemitgliedstaats, die sich spezifisch auf die Modalitäten der Vermarktung von OGAW-Anteilen beziehen. Haftungsfragen im Zusammenhang mit diesen Veröffentlichungen sollten den nationalen Rechtsvorschriften unterliegen.

(66)

Um den Zugang eines OGAW zu den Märkten anderer Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte ein OGAW lediglich dazu verpflichtet sein, die wesentlichen Informationen für den Anleger in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen seines Aufnahmemitgliedstaats oder in eine von dessen zuständigen Behörden akzeptierte Sprache übersetzen zu lassen. In den wesentlichen Informationen für den Anleger ist anzugeben, in welcher Sprache andere obligatorische Unterlagen und zusätzliche Informationen erhältlich sind. Übersetzungen sollten in der Verantwortlichkeit des OGAW angefertigt werden, der auch entscheiden sollte, ob eine einfache Übersetzung ausreicht oder eine beeidigte Übersetzung erforderlich ist.

(67)

Zur Vereinfachung des Zugangs zu den Märkten der Mitgliedstaaten ist es wichtig, dass Meldegebühren bekannt gegeben werden.

(68)

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen verwaltungs- und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um eine Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Behörden und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten u. a. durch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zwischen diesen Behörden zu ermöglichen, dies könnte auch eine freiwillige Übertragung von Aufgaben beinhalten.

(69)

Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Durchsetzung dieser Richtlinie zu erreichen. Ein gemeinsamer Mindestkatalog von Befugnissen, die mit den im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Bereich der Finanzdienstleistungen auf die zuständigen Behörden übertragenen Befugnissen vereinbar sind, sollte eine wirksame Überwachung garantieren. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Regeln für Sanktionen festlegen, die strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Sanktionen beinhalten können, sowie verwaltungstechnische Maßnahmen vorsehen, die bei Verstößen gegen diese Richtlinie zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Sanktionen durchgesetzt werden.

(70)

Es ist notwendig, die Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Verpflichtung zu Amtshilfe und Zusammenarbeit zu verstärken.

(71)

Zum Zweck der Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen sollten die Zuständigkeiten der jeweiligen zuständigen Behörden klar zugewiesen werden, um Lücken oder Überschneidungen zu beseitigen; dies sollte im Einklang mit den Bestimmungen des anzuwendenden Rechts geschehen.

(72)

Die Vorschriften dieser Richtlinie über die ordnungsgemäße Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgabe durch die zuständigen Aufsichtsbehörden umfassen auch die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, der ein OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, unterliegt, wenn in den Gemeinschaftsbestimmungen eine solche Art der Beaufsichtigung vorgesehen ist. In diesem Fall muss für die Behörden, bei denen die Zulassung beantragt wird, feststellbar sein, welche Behörden für die Beaufsichtigung dieses OGAW oder Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, auf konsolidierter Basis zuständig sind.

(73)

Der Grundsatz der Kontrolle durch den Herkunftsmitgliedstaat macht es erforderlich, dass die zuständigen Behörden die Zulassung in den Fällen entziehen oder nicht erteilen, in denen aus Umständen wie dem Inhalt des Geschäftsplans, dem geographischen Tätigkeitsbereich oder der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit unzweifelhaft hervorgeht, dass ein OGAW oder ein Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats in der Absicht gewählt hat, sich den strengeren Anforderungen eines anderen Mitgliedstaats zu entziehen, in dem es den überwiegenden Teil seiner Tätigkeit auszuüben beabsichtigt oder ausübt.

(74)

Bestimmte rechtswidrige Handlungen wie z. B. Betrugsdelikte oder Insiderdelikte könnten, selbst wenn sie andere Unternehmen als OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, betreffen, die Stabilität des Finanzsystems und seine Integrität beeinträchtigen.

(75)

Es empfiehlt sich, einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden oder Einrichtungen zu gestatten, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis bei einem derartigen Austausch jedoch eng begrenzt bleiben.

(76)

Es muss festgelegt werden, unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist.

(77)

Wenn vorgesehen ist, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen.

(78)

Der Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden auf der einen Seite und den Zentralbanken, anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben wie Zentralbanken in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden oder gegebenenfalls anderen mit der Überwachung der Zahlungssysteme betrauten Behörden auf der anderen Seite sollte ebenfalls zugelassen werden.

(79)

Es ist angezeigt, in dieser Richtlinie für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die Behörden, die mit der Zulassung und der Beaufsichtigung der OGAW betraut sind, sowie durch die Unternehmen, die an dieser Zulassung und Beaufsichtigung mitwirken, und für die Möglichkeiten des Informationsaustauschs jeweils dieselbe Regelung wie im Fall der für die Zulassung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen zuständigen Behörden festzulegen.

(80)

Zur verstärkten Beaufsichtigung von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, und zum besseren Schutz der Kunden von OGAW oder Unternehmen, die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, sollte vorgeschrieben werden, dass Wirtschaftsprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten haben, wenn sie in den in dieser Richtlinie beschriebenen Fällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis von Tatsachen erhalten, die die finanzielle Lage eines OGAW oder eines Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, oder dessen Geschäftsorganisation oder Rechnungswesen ernsthaft wahrscheinlich beeinträchtigen können.

(81)

In Anbetracht des Ziels dieser Richtlinie ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung auf jeden Fall besteht, wenn solche Tatsachen von einem Wirtschaftsprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem OGAW oder einem Unternehmen, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, hat.

(82)

Durch die Verpflichtung der Wirtschaftsprüfer, den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen bezüglich eines OGAW oder eines Unternehmens, das an seiner Geschäftstätigkeit mitwirkt, zu melden, die sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem Rechtsträger, der weder OGAW noch ein Unternehmen ist, das an der Geschäftstätigkeit eines OGAW mitwirkt, festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Rechtsträger noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe bei diesem Rechtsträger wahrzunehmen haben.

(83)

Diese Richtlinie hat keine Auswirkungen auf nationale steuerliche Regelungen sowie Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten gegebenenfalls eingeleitet wurden, um die Einhaltung dieser Regelungen auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

(84)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) erlassen werden.

(85)

Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, folgende Durchführungsmaßnahmen zu erlassen: In Bezug auf Verwaltungsgesellschaften sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die Einzelheiten im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen, Risikomanagement, Interessenkonflikten und Wohlverhaltensregeln regeln. In Bezug auf Verwahrstellen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die von den Verwahrstellen zu treffenden Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf einen OGAW, der von einer in einem anderen als seinem Herkunftsmitgliedstaat niedergelassenen Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, konkretisieren und die Einzelheiten der Vereinbarung zwischen der Verwahrstelle und der Verwaltungsgesellschaft regeln. Diese Durchführungsmaßnahmen sollten eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen von Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen vereinfachen, jedoch keine Voraussetzung für die Wahrnehmung des Rechts von Verwaltungsgesellschaft sein, die Geschäftstätigkeiten, für die sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Gemeinschaft mit Hilfe der Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs einschließlich der Verwaltung von OGAW in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben.

(86)

In Bezug auf Verschmelzungen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die Inhalt, Form und Art der Übermittlung der Informationen für die Anteilinhaber im Einzelnen regeln.

(87)

In Bezug auf Master-Feeder-Strukturen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die den Inhalt der Vereinbarungen zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW oder die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten, den Inhalt der Vereinbarung über den Informationsaustausch zwischen ihren Verwahrstellen oder ihren Wirtschaftsprüfern, die Festlegung geeigneter Maßnahmen zur Abstimmung ihrer Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Nettovermögenswerts, um das so genannte Market Timing zu verhindern, die Auswirkungen der Verschmelzung des Master-Fonds auf die Zulassung des Feeder-Fonds, die Art der beim Master-Fonds festgestellten und an den Feeder-Fonds mitzuteilenden Unregelmäßigkeiten, das Format der Informationen, die den Anteilinhabern bei einer Umwandlung eines OGAW in einen Feeder-OGAW mitzuteilen sind, und den Weg für die Bereitstellung solcher Informationen, das Verfahren für die Evaluierung und Prüfung der Übertragung von Vermögenswerten von einem Feeder- auf einen Master-Fonds und die Rolle der Verwahrstelle des Feeder-Fonds in diesem Prozess regeln.

(88)

In Bezug auf die Offenlegung von Informationen sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die die einzuhaltenden Bedingungen für die Veröffentlichung des Prospekts auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist, sowie den vollständigen und detaillierten Inhalt, die Form und Präsentation der wesentlichen Informationen für den Anleger unter Berücksichtigung der Eigenheiten und unterschiedlichen Bestandteile des betreffenden OGAW und die einzuhaltenden Bedingungen regeln, um die der wesentlichen Informationen für den Anleger auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website, die kein dauerhafter Datenträger ist zur Verfügung zu stellen.

(89)

In Bezug auf das Anzeigeverfahren sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Maßnahmen zu erlassen, die den Umfang der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu veröffentlichenden Angaben über die auf lokaler Ebene geltenden Vorschriften sowie die technischen Einzelheiten für den Zugang der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zu den gespeicherten und aktualisierten Unterlagen des OGAW regeln.

(90)

Die Kommission sollte unter anderem die Befugnis erhalten, Definitionen zu erläutern, die Terminologie anzugleichen und Definitionen in Übereinstimmung mit nachfolgenden Rechtsakten zu den OGAW und zu angrenzenden Themenbereichen abzufassen.

(91)

Da es sich bei den in den Erwägungsgründen 85 bis 90 genannten Maßnahmen um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(92)

Da die Ziele dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, soweit sie eine Regelung mit länderübergreifend anwendbaren einheitlichen Bestimmungen beinhalten, und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(93)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu den Richtlinien, die sie neu fasst, inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien.

(94)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang III Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt lassen.

(95)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (9) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

INHALT

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

KAPITEL II

ZULASSUNG DES OGAW

KAPITEL III

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWALTUNGSGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

ABSCHNITT 2

Beziehungen zu Drittländern

ABSCHNITT 3

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

ABSCHNITT 4

Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr

KAPITEL IV

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE VERWAHRSTELLE

KAPITEL V

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INVESTMENTGESELLSCHAFTEN

ABSCHNITT 1

Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit

ABSCHNITT 2

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit

ABSCHNITT 3

Verpflichtungen betreffend die Verwahrstelle

KAPITEL VI

VERSCHMELZUNGEN VON OGAW

ABSCHNITT 1

Grundsatz, Genehmigung und Zustimmung

ABSCHNITT 2

Kontrolle durch Dritte, Information der Anteilinhaber und sonstige Rechte der Anteilinhaber

ABSCHNITT 3

Kosten und Wirksamwerden

KAPITEL VII

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE ANLAGEPOLITIK DER OGAW

KAPITEL VIII

MASTER-FEEDER-STRUKTUREN

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich und Genehmigung

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Bestimmungen für Feeder-OGAW und Master-OGAW

ABSCHNITT 3

Verwahrstellen und Wirtschaftsprüfer

ABSCHNITT 4

Verpflichtende Informationen und Marketing-Anzeigen des Feeder-OGAW

ABSCHNITT 5

Umwandlung bestehender OGAW in Feeder-OGAW und Änderung des Master-OGAW

ABSCHNITT 6

Verpflichtungen und zuständige Behörden

KAPITEL IX

VERPFLICHTUNGEN BETREFFEND DIE INFORMATION DER ANLEGER

ABSCHNITT 1

Veröffentlichung des Prospekts und der periodischen Berichte

ABSCHNITT 2

Veröffentlichung sonstiger Informationen

ABSCHNITT 3

Wesentliche Informationen für den Anleger

KAPITEL X

ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES OGAW

KAPITEL XI

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR OGAW, DIE IHRE ANTEILE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ALS DEM MITGLIEDSTAAT VERTREIBEN, IN DEM SIE NIEDERGELASSEN SIND

KAPITEL XII

VORSCHRIFTEN BETREFFEND DIE FÜR ZULASSUNG UND AUFSICHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

KAPITEL XIII

EUROPÄISCHER WERTPAPIERAUSSCHUSS

KAPITEL XIV

AUSNAHME-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ABSCHNITT 1

Ausnahmebestimmungen

ABSCHNITT 2

Übergangs- und Schlussbestimmungen

ANHANG I

Schemata A und B

ANHANG II

Aufgaben, die in die gemeinsame Portfolioverwaltung einbezogen sind

ANHANG III

 

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung

ANHANG IV

Entsprechungstabelle


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Januar 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juni 2009.

(2)  ABl. L 375 vom 31.12.1985, S. 3.

(3)  Siehe Anhang III Teil A.

(4)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(7)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(9)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.