Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 104a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 104a

Artikel 104a

(1)  
Die Mitgliedstaaten wenden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG an.
(2)  
Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 27 ) gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie durch die ESMA.


( 27 ) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).