Aktualisiert 14/03/2025
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Artikel 9 - Delegierte Verordnung 2025/303

Artikel 9

Grundsätze der Auftragsausführung

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Aufträge über Kryptowerte für Kunden auszuführen, der zuständigen Behörde seine Grundsätze der Auftragsausführung, die Folgendes umfassen:

a)

die Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass der Kunde vor Ausführung des Auftrags den Grundsätzen der Auftragsausführung zugestimmt hat;

b)

eine Liste der Handelsplattformen für Kryptowerte, auf die sich der mitteilende Rechtsträger bei der Ausführung von Aufträgen stützen wird, und der Kriterien für die Bewertung der in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthaltenen Handelsplätze gemäß Artikel 78 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114;

c)

welche Handelsplattformen der mitteilende Rechtsträger für die einzelnen Arten von Kryptowerten nutzen will, und eine Bestätigung, dass der mitteilende Rechtsträger für die Weiterleitung von Kundenaufträgen an eine bestimmte Handelsplattform für Kryptowerte weder eine Vergütung noch Rabatte oder sonstige nicht monetäre Vorteile erhält;

d)

wie bei der Ausführung Preis, Kosten, Schnelligkeit, Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abwicklung, Umfang, Art und Bedingungen der Verwahrung von Kryptowerten oder andere relevante Faktoren berücksichtigt werden, die als Teil aller notwendigen Schritte zur Erzielung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden betrachtet werden;

e)

gegebenenfalls die Vorkehrungen für die Unterrichtung der Kunden darüber, dass der mitteilende Rechtsträger Aufträge außerhalb einer Handelsplattform ausführen wird, und wie der mitteilende Rechtsträger die vorherige ausdrückliche Zustimmung seiner Kunden einholen wird, bevor er solche Aufträge ausführt;

f)

wie der Kunde darauf hingewiesen wird, dass spezifische Anweisungen eines Kunden den mitteilenden Rechtsträger möglicherweise daran hindern, im Einklang mit den Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger im Rahmen seiner Grundsätze der Auftragsausführung getroffen und umgesetzt hat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das bestmögliche Ergebnis bei der Ausführung dieser Aufträge in Bezug auf die von diesen Anweisungen betroffenen Elemente zu erzielen;

g)

das Auswahlverfahren für Handelsplätze, angewandte Ausführungsstrategien, die zur Analyse der erreichten Ausführungsqualität herangezogenen Vorkehrungen und wie der mitteilende Rechtsträger kontrolliert und überprüft, ob für die Kunden die bestmöglichen Ergebnisse erzielt wurden;

h)

die Vorkehrungen, mit denen verhindert werden soll, dass die Mitarbeiter des mitteilenden Rechtsträgers Informationen über Kundenaufträge missbräuchlich verwenden;

i)

die Vorkehrungen und Verfahren, mit denen der mitteilende Rechtsträger den Kunden Informationen über seine Grundsätze der Auftragsausführung übermittelt und sie über alle wesentlichen Änderungen seiner Grundsätze der Auftragsausführung informiert;

j)

die Vorkehrungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 78 der Verordnung (EU) 2023/1114 gegenüber der zuständigen Behörde auf Verlangen dieser zuständigen Behörde.