Artikel 6
Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde folgende Informationen:
a) |
eine Beschreibung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Art der den Kunden angebotenen Verwahrung, eine Kopie der Standardvereinbarung des mitteilenden Rechtsträgers über die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und eine Kopie der Zusammenfassung der Verwahrungsgrundsätze, die den Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt werden; |
b) |
die Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich einer Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und IKT-Risiken für die Verwahrung und Kontrolle der Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten der Kunden, sowie Folgendes:
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c) |
Informationen darüber, wie die Kryptowerte und die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden ermittelt werden; |
d) |
Informationen über Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos des Verlusts von Kryptowerten oder von Mitteln für den Zugang zu Kryptowerten; |
e) |
wenn der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an Dritte übertragen hat, zusätzlich:
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