Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 6 - Delegierte Verordnung 2025/303

Artikel 6

Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde folgende Informationen:

a)

eine Beschreibung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Art der den Kunden angebotenen Verwahrung, eine Kopie der Standardvereinbarung des mitteilenden Rechtsträgers über die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und eine Kopie der Zusammenfassung der Verwahrungsgrundsätze, die den Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 3 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt werden;

b)

die Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich einer Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und IKT-Risiken für die Verwahrung und Kontrolle der Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten der Kunden, sowie Folgendes:

i)

Strategien und Verfahren sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung von Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114;

ii)

Strategien und Verfahren sowie eine Beschreibung der Systeme und Kontrollen zur Steuerung operationeller Risiken und IKT-Risiken, auch wenn die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an einen Dritten ausgelagert werden;

iii)

Strategien und Verfahren in Bezug auf die Systeme, mit denen die Ausübung der mit den Kryptowerten verbundenen Rechte durch die Kunden sichergestellt wird, sowie eine Beschreibung dieser Systeme;

iv)

Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Rückgabe von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang für die Kunden sowie eine Beschreibung der Systeme;

c)

Informationen darüber, wie die Kryptowerte und die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden ermittelt werden;

d)

Informationen über Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos des Verlusts von Kryptowerten oder von Mitteln für den Zugang zu Kryptowerten;

e)

wenn der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an Dritte übertragen hat, zusätzlich:

i)

Angaben zur Identität von Dritten, die die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten als Dienstleistung erbringen, sowie deren Status gemäß Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114;

ii)

eine Beschreibung aller Funktionen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, die vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen wurden, eine Liste etwaiger Beauftragter bzw. Unterbeauftragter und etwaiger Interessenkonflikte, die sich aus einer solchen Beauftragung ergeben könnten;

iii)

eine Beschreibung, wie der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, die Übertragung oder Weiterübertragung von Befugnissen zu überwachen.