Aktualisiert 14/03/2025
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Artikel 3 - Delegierte Verordnung 2025/303

Artikel 3

Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde Informationen über seine internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren zur Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 und des Risikobewertungsrahmens zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich aller folgenden Angaben:

a)

Beurteilung der mit seiner Erbringung von Krypto-Dienstleistungen verbundenen inhärenten Risiken und Restrisiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch den mitteilenden Rechtsträger, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit:

i)

dem Kundenstamm des mitteilenden Rechtsträgers;

ii)

den erbrachten Dienstleistungen;

iii)

den verwendeten Vertriebskanälen;

iv)

dem räumlichen Tätigkeitsgebiet;

b)

Maßnahmen, die der mitteilende Rechtsträger ergriffen hat oder ergreifen wird, um den ermittelten Risiken vorzubeugen und die geltenden Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, einschließlich des Risikobewertungsprozesses, der Strategien und Verfahren des mitteilenden Rechtsträgers zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Strategien und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten;

c)

ausführliche Informationen darüber, wie die internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren im Hinblick auf Umfang, Art, inhärentes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich des Spektrums der erbrachten Krypto-Dienstleistungen, und hinsichtlich der Komplexität des Geschäftsmodells als geeignet und verhältnismäßig anzusehen sind und wie der mitteilende Rechtsträger die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gewährleistet;

d)

die Identität der Person, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den mitteilenden Rechtsträger verantwortlich ist, einschließlich von Nachweisen über die Fähigkeiten und Fachkenntnisse dieser Person;

e)

auf der Grundlage jährlicher Angaben die Vorkehrungen sowie personelle und finanzielle Ressourcen, die sicherstellen, dass das Personal des mitteilenden Rechtsträgers in Fragen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und im Hinblick auf spezifische Risiken im Zusammenhang mit Kryptowerten hinreichend geschult ist;

f)

eine Kopie der Strategien, Verfahren und Systeme des mitteilenden Rechtsträgers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus;

g)

ein zusammenfassendes Dokument der Änderungen, die infolge der geplanten Krypto-Dienstleistungen an den Verfahren und Systemen des mitteilenden Rechtsträgers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus vorgenommen wurden;

h)

die Häufigkeit der Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit dieser internen Kontrollmechanismen, Systemen und Verfahren einschließlich der Identität der für diese Beurteilung verantwortlichen Person oder Funktion.


(7)  Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj).