Artikel 5
Trennung und sichere Aufbewahrung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden
(1) Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Kryptowerte von Kunden oder die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten oder Geldbeträge von Kunden, die keine E-Geld-Token sind, zu halten, der zuständigen Behörde eine ausführliche Beschreibung seiner Verfahren für die Trennung der Kryptowerte und Geldbeträge von Kunden, die Folgendes umfasst:
a) |
Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger dafür sorgt, dass:
|
b) |
eine ausführliche Beschreibung des Genehmigungssystems für kryptografische Schlüssel und des Schutzes kryptografischer Schlüssel einschließlich Multi-Signatur-Wallets; |
c) |
Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger Kryptowerte seiner Kunden auch von Kryptowerten anderer Kunden trennt, wenn Wallets mit Kryptowerten von mehreren Kunden in Gemeinschaftskonten geführt werden; |
d) |
eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem sichergestellt wird, dass Geldbeträge von Kunden, bei denen es sich nicht um E-Geld-Token handelt, bis zum Ende des Geschäftstages, der auf den Tag folgt, an dem diese Geldbeträge eingegangen sind, bei einer Zentralbank oder einem Kreditinstitut hinterlegt und auf einem Konto verwahrt werden, das getrennt von den Konten geführt wird, auf denen Geldbeträge des mitteilenden Rechtsträgers deponiert sind; |
e) |
falls der mitteilende Rechtsträger nicht beabsichtigt, Geldbeträge bei der zuständigen Zentralbank zu hinterlegen, Angaben dazu, anhand welcher Faktoren der mitteilende Rechtsträger die Kreditinstitute auswählt, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt, einschließlich der Diversifizierungsstrategie des mitteilenden Rechtsträgers, falls vorhanden, und der Häufigkeit der Überprüfung der Auswahl der Kreditinstitute, bei denen er die Geldbeträge seiner Kunden hinterlegt; |
f) |
Angaben dazu, wie der mitteilende Rechtsträger dafür sorgt, dass die Kunden in klarer, prägnanter und verständlicher Sprache über die wichtigsten Aspekte der Systeme, Strategien und Verfahren des mitteilenden Rechtsträgers im Hinblick auf die Einhaltung von Artikel 70 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 informiert werden. |
(2) Gemäß Artikel 70 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 stellen Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, bei denen es sich um E-Geld-Institute oder Kreditinstitute handelt, nur die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zur Verfügung.