Aktualisiert 14/03/2025
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Artikel 7 - Delegierte Verordnung 2025/303

Artikel 7

Betriebsvorschriften der Handelsplattform und Aufdeckung von Marktmissbrauch

(1)   Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, der zuständigen Behörde folgende Informationen:

a)

die Vorschriften für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel;

b)

das Genehmigungsverfahren für die Zulassung von Kryptowerten zum Handel, einschließlich der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849;

c)

die Liste aller Kategorien von Kryptowerten, die nicht zum Handel zugelassen werden, und die Gründe für diesen Ausschluss;

d)

die Strategien, Verfahren und Gebühren für die Zulassung zum Handel, gegebenenfalls zusammen mit einer Beschreibung der Mitgliedschaft, der Rabatte und der damit verbundenen Bedingungen;

e)

die Vorschriften für die Auftragsausführung, einschließlich etwaiger Stornierungsverfahren für ausgeführte Aufträge und Verfahren für die Offenlegung dieser Informationen gegenüber Marktteilnehmern;

f)

die Methoden zur Beurteilung der Eignung von Kryptowerten gemäß Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114;

g)

die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen, die eingerichtet wurden, um Artikel 76 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen;

h)

die Art und Weise der Veröffentlichung von Geld- und Briefkursen, die Tiefe der Handelsinteressen zu den Preisen, die über ihre Handelsplattform für Kryptowerte gehandelt werden, sowie den Kurs, das Volumen und den Zeitpunkt der Geschäfte, die in Bezug auf Kryptowerte, die auf ihrer Handelsplattform gehandelt werden, getätigt werden, gemäß Artikel 76 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2023/1114;

i)

die Gebührenstrukturen und eine Darlegung, wie diese Strukturen mit Artikel 76 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2023/1114 in Einklang stehen;

j)

die Systeme, Verfahren und Vorkehrungen, die getroffen wurden, um der zuständigen Behörde Daten über alle Aufträge zur Verfügung zu stellen, oder den Mechanismus, der sicherstellt, dass die zuständige Behörde Zugang zum Auftragsbuch und zu allen anderen Handelssystemen hat;

k)

in Bezug auf die Abwicklung von Transaktionen zusätzlich:

i)

ob die endgültige Abwicklung von Transaktionen über den Distributed Ledger oder außerhalb des Distributed Ledger eingeleitet wird;

ii)

den Zeitrahmen, innerhalb dessen die endgültige Abwicklung von Kryptowerte-Transaktionen eingeleitet wird;

iii)

die Art und Weise, wie die Verfügbarkeit von Geldbeträgen und Kryptowerten überprüft werden kann;

iv)

die Art und Weise, wie die relevanten Angaben zu Transaktionen bestätigt werden können;

v)

die vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung gescheiterter Abwicklungen;

vi)

den Zeitpunkt, zu dem die Abwicklung endgültig ist, und den Zeitpunkt, zu dem die endgültige Abwicklung nach der Ausführung der Transaktion eingeleitet wird;

l)

die Verfahren und Systeme zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch, einschließlich Informationen über die Mitteilungen an die zuständige Behörde über mögliche Fälle von Marktmissbrauch.

(2)   Mitteilende Rechtsträger, die beabsichtigen, eine Handelsplattform für Kryptowerte zu betreiben, legen der zuständigen Behörde eine Kopie der Betriebsvorschriften der Handelsplattform sowie aller Verfahren zur Aufdeckung und Verhinderung von Marktmissbrauch vor.