Artikel 10
Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten
Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen, der zuständigen Behörde die folgenden Informationen:
a) |
eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger getroffen hat, um Artikel 81 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich folgender Angaben:
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b) |
die Mechanismen zur Kontrolle, Bewertung und Gewährleistung der erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die im Namen des mitteilenden Rechtsträgers Beratungsdienste leisten, und zwar gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften für eine solche Bewertung verwendeten Kriterien, um die Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen. |