Aktualisiert 14/03/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen

Artikel 10 - Delegierte Verordnung 2025/303

Artikel 10

Beratungsdienste zu Kryptowerten oder Portfolioverwaltung von Kryptowerten

Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 übermittelt der mitteilende Rechtsträger, der beabsichtigt, Beratungsdienste zu Kryptowerten zu leisten oder eine Portfolioverwaltung von Kryptowerten zu erbringen, der zuständigen Behörde die folgenden Informationen:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Vorkehrungen, die der mitteilende Rechtsträger getroffen hat, um Artikel 81 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen, einschließlich folgender Angaben:

i)

der Mechanismen zur wirksamen Kontrolle, Bewertung und Gewährleistung der Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die eine Beratung in Bezug auf Kryptowerte anbieten oder Portfolios von Kryptowerten verwalten;

ii)

der Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass natürliche Personen, die an der Beratung oder Portfolioverwaltung beteiligt sind, die internen Strategien und Verfahren des mitteilenden Rechtsträgers kennen, verstehen und anwenden, um der Verordnung (EU) 2023/1114, insbesondere Artikel 81 Absatz 1 der genannten Verordnung, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zu entsprechen;

iii)

des Umfangs der personellen und finanziellen Ressourcen, die der mitteilende Rechtsträger jährlich für die berufliche Weiterbildung und Schulung des Personals, das Beratungsdienste in Bezug auf Kryptowerte erbringt oder Portfolios von Kryptowerten verwaltet, bereitstellen will;

b)

die Mechanismen zur Kontrolle, Bewertung und Gewährleistung der erforderlichen Kenntnisse und Fachkompetenz der natürlichen Personen, die im Namen des mitteilenden Rechtsträgers Beratungsdienste leisten, und zwar gemäß den in den nationalen Rechtsvorschriften für eine solche Bewertung verwendeten Kriterien, um die Eignungsbeurteilung gemäß Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 durchzuführen.