Aktualisiert 14/03/2025
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2025/303

Artikel 1

Geschäftsplan

(1)   Für die Zwecke von Artikel 60 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 legt der mitteilende Rechtsträger der zuständigen Behörde den Geschäftsplan für die nächsten drei Jahre ab dem Datum der Mitteilung vor, einschließlich folgender Informationen:

a)

wenn der mitteilende Rechtsträger einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) angehört, eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten des mitteilenden Rechtsträgers in die Gruppenstrategie einfügen und mit den Tätigkeiten der anderen Unternehmen dieser Gruppe interagieren, einschließlich einer Übersicht über die derzeitige und geplante Organisation und Struktur dieser Gruppe;

b)

eine Erläuterung, wie sich die Tätigkeiten der mit dem mitteilenden Rechtsträger verbundenen Unternehmen, einschließlich der beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe, voraussichtlich auf die Tätigkeiten des mitteilenden Rechtsträgers auswirken werden, inklusive einer Liste der mit dem mitteilenden Rechtsträger verbundenen Unternehmen und Angaben zu diesen Unternehmen sowie, falls es beaufsichtigte Unternehmen gibt, Angaben zu den von diesen Unternehmen erbrachten Dienstleistungen und den Domänennamen aller von diesen Unternehmen betriebenen Websites;

c)

eine Liste der Krypto-Dienstleistungen, die der mitteilende Rechtsträger zu erbringen beabsichtigt, und der Arten von Kryptowerten, auf die sich die Krypto-Dienstleistungen beziehen;

d)

sonstige geplante Tätigkeiten, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht reguliert oder nicht reguliert sind, einschließlich anderer Dienstleistungen als Krypto-Dienstleistungen, die der mitteilende Rechtsträger zu erbringen beabsichtigt;

e)

ob der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, Kryptowerte öffentlich anzubieten oder die Zulassung von Kryptowerten zum Handel zu beantragen, und wenn ja, welche Art von Kryptowerten;

f)

eine Liste der Länder und Gebiete in der Union und in Drittländern, in denen der mitteilende Rechtsträger Krypto-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, einschließlich Informationen über die angestrebte Zahl der Kunden nach geografischem Gebiet;

g)

die Arten potenzieller Kunden, auf die die Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers abzielen;

h)

eine Beschreibung der Mittel für den Zugang der Kunden zu den Krypto-Dienstleistungen des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich aller folgenden Angaben:

i)

Domänennamen für jede Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung, über die der mitteilende Rechtsträger die Krypto-Dienstleistungen erbringt, und Informationen über die Sprachen, in denen die Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung verfügbar sein wird, die Arten von Krypto-Dienstleistungen, auf die über diese Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung zugegriffen wird, und gegebenenfalls, von welchen Mitgliedstaaten aus die Website oder sonstige IKT-gestützte Anwendung zugänglich sein wird;

ii)

Name jeder IKT-gestützten Anwendung, die den Kunden für den Zugang zu den Krypto-Dienstleistungen zur Verfügung steht, die Sprachen, in denen diese IKT-gestützte Anwendung zur Verfügung steht, und die Krypto-Dienstleistungen, auf die über diese IKT-gestützte Anwendung zugegriffen werden kann;

i)

geplante Vermarktungs- und Werbemaßnahmen und Vereinbarungen für die Krypto-Dienstleistungen, einschließlich:

i)

aller für die einzelnen Dienstleistungen zu verwendenden Vermarktungsmittel;

ii)

der vorgesehenen Mittel zur Identifizierung des mitteilenden Rechtsträgers;

iii)

Informationen über die relevante Kategorie der Zielkunden;

iv)

der Arten von Kryptowerten;

v)

der in Vermarktungs- und Werbemaßnahmen verwendeten Sprachen;

j)

ausführliche Beschreibung der personellen, finanziellen und IKT-Ressourcen, die den geplanten Krypto-Dienstleistungen zugewiesen werden, und ihres geografischen Standorts;

k)

der Auslagerungsstrategie des mitteilenden Rechtsträgers und deren Anpassung an Krypto-Dienstleistungen sowie eine ausführliche Beschreibung der geplanten Auslagerungsvereinbarungen des mitteilenden Rechtsträgers, einschließlich gruppeninterner Vereinbarungen, und der Art und Weise, wie der mitteilende Rechtsträger Artikel 73 der Verordnung (EU) 2023/1114 einhalten wird, einschließlich Angaben zu der für die Auslagerung verantwortlichen Funktion oder Person, zu den Personal- und IKT-Ressourcen, die für die Kontrolle der ausgelagerten Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten der damit verbundenen Vereinbarungen vorgesehen sind, sowie zu der Risikobewertung im Zusammenhang mit der Auslagerung;

l)

der Liste der Unternehmen, die ausgelagerte Dienstleistungen für die Erbringung von Krypto-Dienstleistungen erbringen werden, ihren geografischen Standort und die entsprechenden ausgelagerten Dienstleistungen;

m)

einer Rechnungslegungsprognose mit Stressszenarien auf Einzel- und gegebenenfalls konsolidierter Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unter Berücksichtigung von gruppeninternen Darlehen, die vom mitteilenden Rechtsträger und an ihn gewährt werden;

n)

jeglicher Tausch von Kryptowerten gegen Geldmittel und sonstige Kryptowert-Aktivitäten, die der mitteilende Rechtsträger durchzuführen beabsichtigt, auch über dezentrale Finanzanwendungen, mit denen der mitteilende Rechtsträger auf eigene Rechnung zu interagieren beabsichtigt.

(2)   Wenn der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, die Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden zu erbringen, legt er der zuständigen Behörde eine Kopie der Verfahren und eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, mit denen die Einhaltung von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2023/1114 sichergestellt wird.

(3)   Wenn der mitteilende Rechtsträger beabsichtigt, die Dienstleistung der Platzierung von Kryptowerten zu erbringen, legt er bei der zuständigen Behörde eine Kopie der Verfahren zur Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen vor, die getroffen wurden, um Artikel 79 der Verordnung (EU) 2023/1114 und der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu entsprechen.


(6)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).